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Steuerfahndungsprüfung

Die Steuerfahndung erscheint bei der Ermittlung einer Steuerhinterziehung grundsätzlich unangemeldet und typischerweise morgens ca. gegen 8:00 Uhr. Es werden gleichzeitig Wohnhaus, Unternehmen, Arbeitsplatz etc. in einer gut koordinierten Aktion durchsucht. Das überfallartige Erscheinen der Steuerfahndung hat System. Beim Betroffenen soll Stress verursacht werden. Um in dieser Situation gröbere Fehler zu vermieden, stellen wir Ihnen einen kleinen Leitfaden zur Verfügung.

Die Steuerfahndungsprüfung, durchgeführt von den regional ansässigen Steuerfahndungsstellen, stellt in aller Regel ein Strafverfahren dar. Diese Steuerstrafverfahren, also die Strafverfolgung wegen des Vorwurfes einer angeblich begangenen Steuerhinterziehung – zeichnet sich durch einen sogenannten Verfahrensdualismus aus. Auf der einen Seite wird das Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung nach den Regeln der Strafprozessordnung durchgeführt, auf der anderen Seite gilt es das steuerliche Festsetzungsverfahren nach den Regeln der Abgabenordnung zu betrachten.

Durch die Verzahnung von Steuerrecht, materiellem Strafrecht und Strafprozessrecht werden bei Steuerfahndungsprüfungen Kenntnisse und Erfahren verlangt, die oftmals der Begleitung eines Steuerberaters und einem Rechtsanwalt erfordern.

Eine Steuerfahndungsprüfung kann durch verschiedenste Ereignisse ausgelöst werden. Je nach Ablauf einer Betriebsprüfung kann eine solche in ein Steuerstrafverfahren übergeleitet werden, es ergehen anonyme Anzeigen über vermeintliche Verfehlungen, der ungeliebte geschiedene Ehegatte plaudert über vermeintliches, unversteuertes Vermögen oder unachtsame eigene Handlungen lösen ein solches Ereignis aus. Wer heute am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, kann schnell in ein Steuerstrafverfahren verwickelt werden – als Beschuldigter oder Zeuge. Gerade unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen ziehen aufgrund der verschärften Vorschriften wie zum Beispiel zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung schnell steuerstrafrechtliche Ermittlungen nach sich.

In einer solchen Situation gilt es Ruhe zu bewahren und es ist unverzüglich ein hierfür geeigneten Berater zu Rate zu ziehen. Denn durch unbedachte Äußerungen, Unwissenheit zum Verhalten in einer solchen Situation oder die voreilige Vorlage von Unterlagen können zu verheerenden Konsequenzen in einem solchen Verfahren führen. Denn bei einer Steuerfahndungsprüfung handelt es sich nicht um eine zufällig angeordnete Betriebsprüfung, sondern vielmehr eine zuvor wohl vorbereitete Untersuchungsaktion, die von versierten und sehr kompetenten Steuerfahndern durchgeführt wird. Möglicherweise wurden Sie zuvor schon beobachtet oder Geschäftspartner wurden bereits aufgesucht.

In aller Regel zeichnet sich eine optimal betreute Steuerfahndungsprüfung dadurch aus, dass die Unterlagen und möglicherweise fehlenden Angaben und Zahlen schnellstmöglich sehr sorgfältig aufbereitet werden, damit die Angelegenheit schnell zu den Akten gelegt werden, die strafrechtliche Würdigung zeitnah ausgesprochen werden kann und das Strafmaß minimiert werden kann.

Weiterhin ist Voraussetzung für eine Begleitung im Strafverfahren, dass die Beteiligten – Betroffene, Steuerberater und Rechtsanwälte – eng und vertrauensvoll zusammen arbeiten.

Ruhe bewahren! Durch das Erscheinen der Steuerfahndung ist noch keine Steuerhinterziehung bewiesen. „Waffengleichheit“ herstellen! Sofort nach Erscheinen der Steuerfahndung sollten Sie einen steuerrechtlich versierten Steuerberater und/oder Rechtsanwalt anrufen. Dieses Telefonat darf Ihnen nicht – anders als sonstige Telefonate – untersagt werden.

Keine Aussage zur Sache! Sie befinden sich bei Erscheinen der Steuerfahndung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, hier gilt das Recht zur Aussageverweigerung. Selbstanzeige ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, das heißt durch eine belastende Aussage können Sie keine Straffreiheit mehr erreichen. Steuerstrafverfahren werden niemals in den ersten 10 Minuten gewonnen, häufig aber durch unbedachte Aussagen während der ersten Minuten verloren.   Warten Sie das Erscheinen der Berater ab. Hierauf besteht zwar kein Rechtsanspruch, jedoch wird in der Regel einer entsprechenden Bitte entsprochen. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen. Dabei den Namen und Behörden einschließlich Aktenzeichen, Telefon und Faxnummer notieren.

Nein. Untersagen Sie Vernehmungen auf dem Firmengelände. Die Durchsuchung ist zur Ermittlung der Steuerhinterziehung zu dulden, nicht jedoch die Befragung von Unternehmensangehörigen. Solche Vernehmungen sind vom Durchsuchungsbeschluss nicht gedeckt!

Keine freiwillige Herausgabe von Beweismitteln. Aber: Heraussuchen von Beweismitteln, soweit diese im Durchsuchungsbeschluss bezeichnet sind. Mit Heraussuchen dieser Beweismittel ist der Beschluss erschöpft, die Durchsuchung ist zu beenden. Dies schließt die Gefahr von Zufallsfunden aus. Fertigen Sie Kopien an, soweit wichtige Unterlagen/Datenträger beschlagnahmt werden. Kontrollieren Sie das Sicherungsverzeichnis. Die einzelnen Unterlagen sind konkret zu bezeichnen. Bei Mitnahme von Akten sind die Seiten durchzunummerieren.

Unbedingt ja! Hierzu besteht ein Recht. Stellen Sie „Waffengleichheit“ her. Dies gilt auch für einer Steuerhinterziehung unverdächtige Dritte. Wir empfehlen stets einen steuerrechtlich versierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Bei Selbstvertretung besteht in der emotional geladenen Atmosphäre einer Durchsuchung eine zu große Gefahr, irreparable Fehler zu begehen.

Der Durchsuchungsleiter sollte gebeten werden, mit dem Beginn der Durchsuchung bis zum Erscheinen des beauftragten Rechtsanwaltes zu warten.

Grundsätzlich bedarf es eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Nur bei Gefahr im Verzug – dies ist der absolute Ausnahmefall – darf eine Durchsuchung in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ohne Durchsuchungsbeschluss erfolgen.

Ja! Jeder Betroffene hat das Recht auf Aushändigung einer Ausfertigung des Durchsuchungsbeschlusses.

Nein. Die Durchsuchung kann auch bei einem einer Steuerhinterziehung unverdächtigen Dritten in Betracht kommen, wenn zu vermuten ist, dass die Maßnahme zur Auffindung von Beweismitteln führt. Die Stellung in dem Verfahren lässt sich dem Durchsuchungsbeschluss entnehmen.

Ja, eine Anwesenheitspflicht des Beschuldigten besteht nicht. Durch die Steuerfahndung werden in einem solchen Fall Durchsuchungszeugen herangezogen.

Eine Telefonsperre ist nur zulässig, wenn durch die Telefonate der Ermittlungserfolg des steuerstrafrechtlichen Verfahrens beeinträchtigt werden soll. In jedem Fall erlaubt ist ein Telefonat mit einem Steuerberater und/oder Anwalt. Notfalls die Verbindung durch einen Fahndungsbeamten herstellen lassen!

Nur, wenn Verdunkelungsgefahr besteht. Dennoch nutzen Steuerfahndungsbeamte gern diese häufig unzulässige Maßnahme, um ungestört Räume durchsuchen zu können.

Nein, aber darauf kommt es letztlich nicht an. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass man vermerkt, die Gegenstände nicht freiwillig herauszugeben, sondern auf einer Beschlagnahme besteht.

Ja, durch die Kriminalpolizei. Allerdings ist im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorher ein Schlüsseldienst heranzuziehen.

Nein Im Gegenteil, es besteht das Recht zu schweigen. Von diesem sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden.

Dies ist grundsätzlich möglich. Insbesondere wichtige, laufend benötigte Unterlagen sollten vor der Beschlagnahme – soweit irgend möglich – kopiert werden.

Nein. Mit dieser Entbindungserklärung können im Rahmen des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens alle Unterlagen des Beraters beschlagnahmt werden. Dies gilt insbesondere für die ansonsten beschlagnahmefreie Handakte des Beraters.

Nein. Der Betroffene hat kein eigenes Recht zur Akteneinsicht. Dieses kann nur über den beauftragten Steuerberater und/oder Rechtsanwalt wahrgenommen werden.

ihre Ansprechpartner


Bernd Maisenbacher

Dipl. Finanzwirt (FH)
Steuerberater

Telefon+49 721 9633-0


bmaisenbacher(at)mhp-kanzlei.de

Steffen Hort

Steuerberater

Telefon+49 721 9633-0


short(at)mhp-kanzlei.de

Patrick Heinold

Dipl. Betriebswirt (FH)
Steuerberater

Telefon+49 7221 504848-0


pheinold(at)mhp-kanzlei.de

Thomas Apitz

Steuerberater

Telefon+49 721 9633-0


tapitz(at)mhp-kanzlei.de