Zum 01.04.2022 wurde der gesetzliche Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens neu geregelt.
Hierbei können Unternehmen, die frühzeitig handeln, bares Geld sparen.
Der sozialversicherungsrechtliche Status – selbständig oder abhängig beschäftigt – lässt sich in vielen Vertragsverhältnissen nicht eindeutig feststellen. Oft beschäftigen Unternehmen neben den eindeutig sozialversicherungspflichtig Beschäftigten freie Mitarbeiter oder Subunternehmer, gesellschaftsrechtlich beteiligte Geschäftsführer oder Fremdgeschäftsführer, mitarbeitende Gesellschafter, Kommanditisten und z. B. Familienangehörige.
Wir zeigen auf, welche wesentlichen Änderungen ab 01.04.2022 gelten:
Wichtig ist, dass Sie bereits vor (Prognoseentscheidung) oder spätestens im ersten Monat nach Aufnahme der Tätigkeit die Statusfeststellungsverfahren in die Wege leiten und beantragen. Nur dann müssen Unternehmen keine Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten, wenn ein sozialversicherungspflichtiger Status feststellt wird. Die Sozialversicherungsbeiträge sind dann erst ab dem Datum des Bescheides fällig.
Erforderlich ist hierzu jedoch eine Basisabsicherung des betroffenen Beschäftigten; es muss eine Kranken- und Rentenversicherung entsprechend der gesetzlichen Leistungen vorhanden sein und die beschäftigte Person muss dem zustimmen.
Maximilian Marxen
Rechtsanwalt und Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht