Recht
Die Weihnachtsfeier rechtlich betrachtet
Urteil des
Bundessozialgerichts
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 23.04.2024 (B 12 BA 3/22 R) klargestellt, dass durch eine (steuerrechtlich zulässige) späte Pauschalversteuerung der Betriebsfeiern ein Sozialversicherungsrisiko eingegangen wird. Diese Entscheidung betrifft neben den Kosten für Betriebsveranstaltungen auch weitere Bestandteile des Arbeitslohns, die nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal versteuert werden können, d. h. beispielsweise die Stellung von Mahlzeiten, Stellung und Übereignung von Ladevorrichtungen für E-Fahrzeuge etc.
Nach § 1 Abs. 1 S. 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ist eine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung abweichend zur Regelung in der Vergangenheit nicht mehr nur von der reinen Möglichkeit einer pauschalen Versteuerung abhängig, sondern nur bei deren tatsächlicher Vornahme möglich.
Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV genannten Einnahmen (darunter: Mahlzeiten, Betriebsveranstaltungen, Verpflegungsmehraufwendungen, Wallbox für E-Autos) sind nur dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben jedoch im April 2016 die Regelung insoweit entschärft, als es bei der Beitragsfreiheit bleibt, wenn Arbeitgeber bzw. der Dritte die Steuerfreiheit bzw. Pauschalversteuerung geltend macht, solange er den Lohnsteuerabzug ändern kann (d. h. bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung bzw. spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres).
Auswirkungen auf den
Lohnsteuerabzug
Aus steuerlicher Sicht ist bei pauschal versteuertem Arbeitslohn eine Änderung des Lohnsteuerabzugs auch nach dem 28. Februar des Folgejahres möglich, da dieser in der Lohnsteuerbescheinigung nicht bescheinigt werden muss.
Der vom BSG entschiedene Fall betraf Aufwendungen für eine Jubiläumsfeier des Arbeitgebers aus September 2015, die erst im März 2016 nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG pauschal versteuert und nicht sozialversicherungsrechtlich verbeitragt wurde. Nach Auffassung des BSG ist es für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung jedoch in Abweichung zur Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherung entscheidend, dass die pauschale Versteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt.
Die Entgeltabrechnung des September 2015 hätte der Arbeitgeber im Urteilsfall bis spätestens zum Ablauf des Folgemonats vornehmen müssen.
Es unterscheiden sich hier nun das Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht sehr deutlich. Die Rechtsfolge in dem beurteilten Fall war, dass der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsfeier vollumfänglich der Sozialversicherung zu unterwerfen hatte.
Wir beraten Sie umfassend und vor allem schnell; melden Sie sich am besten bereits mit der Planung Ihrer Betriebsfeier, sodass Sie nicht in diese durch das BSG ausgelegte Falle treten.
Kurz & Knapp
- Lesedauer: 5 Minuten
- 1. Dezember 2024
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Maximilian Marxen
Rechtsanwalt