Recht
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MOPEG) führt zu erheblichem Gestaltungsbedarf
Die Anerkennung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als rechtsfähige Gesellschaft und im Besonderen auch die Einführung des Gesellschaftsregisters für die GbR erleichterten die rechtliche Handhabbarkeit der GbR enorm.
Probleme innerhalb des
Gesellschaftskreises
Der Gesetzgeber hat jedoch das Innenverhältnis, vor allem die Organisation und das Verhältnis der Gesellschafter untereinander, nicht wesentlich reformiert. Daher führen die durch das MoPeG vorgenommenen Änderungen zu essenziellem Gestaltungsbedarf.
Von Gesetzes wegen sind Beschlüsse innerhalb einer GbR einstimmig zu fassen; da dies jedoch praktisch nie gewollt ist, muss man im Gesellschaftsvertrag entsprechende abweichende Regelungen aufnehmen.
Für bestimmte Beschlussgegenstände ist eine gesetzliche qualifizierte Mehrheit zu beachten: Für die Auflösung der Gesellschaft regelt das MoPeG nunmehr, dass die Auflösung der Gesellschaft stets einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen bedarf, § 732 BGB neue Fassung (n.F.). Im Übrigen können Sie andere, intensive Beschlussgegenstände, z. B. die Änderung des Gesellschaftsvertrags, eine Zustimmung über die Aufnahme neuer Gesellschafter etc. einer anderen qualifizierten (höheren) Mehrheit unterwerfen.
Nach wie vor gibt es keine ausreichend definierten gesetzlichen Regelungen zur Ladung von Gesellschafterversammlungen; der neue § 109 HGB n. F. umfasst jedenfalls keine GbR. Hierzu empfehlen wir im Gesellschaftsvertrag zu regeln
- wer das Recht zur Einladung hat (nach dem Gesetz nur geschäftsführende Gesellschafter),
- welche Ladungsfristen gelten (nach dem Gesetz sind „angemessene“ Fristen einzuhalten),
- welche Inhalte in der Gesellschafterversammlung beschlossen und besprochen werden (Tagesordnung, deren Ankündigung bzw. Ergänzung),
- wann eine Gesellschafterversammlung beschlussfähig ist und welche Ersatzregelungen gelten.
Geschäftsführung
und Vertretung
Bisher galt, dass grundsätzlich alle Gesellschafter einer GbR stets gemeinschaftlich vertreten. Dies ist lebensfremd und kaum umsetzbar. Wir empfehlen zu regeln, dass entweder jeder Gesellschafter allein (Einzelvertretungsrechte) oder in Verbindung mit einem anderen Gesellschafter im Einzelfall (besonderer Katalog einer Geschäftsordnung) die Geschäfte der GbR führen und sie
vertreten kann.
Sollte ein Fall des Vertrauensbruchs vorliegen, kann nach der gesetzlichen Ausgangslage nur durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil eine Änderung der Geschäftsführung herbeigeführt werden. Unbedingt muss ein Gesellschaftsvertrag hierzu Alternativregelungen vorsehen.
Weiterer Gestaltungsbedarf
Nachdem die GbR nun rechtsfähig ist, sind zudem unbedingt auch steuerrechtliche Fragestellungen relevant. Diese beziehen sich vor allem auf die Themen der Unternehmensnachfolge, im Besonderen die Übertragung von GbR-Beteiligungen zur vorweggenommenen Erbfolge (die sich recht gut gestalten lassen) und der Erbfall.
Notwendige rechtliche Regelungen, die allein einer Anpassung an das MoPeG und zudem die unternehmerische Sicherheit durch Anpassung vor allem der steuerlichen Regelungen dienen, werden von MHP gerne gestaltet.
Kurz & Knapp
- Lesedauer: 3 Minuten
- 12. März 2025
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Maximilian Marxen
Rechtsanwalt