Digitalisierung

Das E-Rezept – Steuerlich & Digital Fit

Eine Vereinfachung?

Seit dem 01. Januar 2024 nutzen wir das System des E-Rezepts. Aber was muss eigentlich steuerlich beachtet werden?

Steuerlich & Digital fit

Das E-Rezept

Seit 01. Januar 2024 nutzen wir das System des E-Rezeptes. Damit hat sich der Prozess wie Rezepte ausgestellt und eingelöst werden können grundlegend geändert. Das Rezept wird nun von Ärzt*innen digital erstellt und signiert und Patient*innen können es auf verschiedenen Weisen einlösen: Mit der Gesundheitskarte, die in der Apotheke ausgelesen wird, mit der E-Rezepte App oder alternativ kann eine ausgedruckte Version mit QR-Code in der Apotheke vorgelegt werden. Der Prozess der Medikamentenverordnung – und Abholung wird damit vereinfacht und digitalisiert.

Doch was bedeutet das aus steuerlicher Sicht? Wie jeder neue Prozess bringt auch das E-Rezept neue Herausforderungen mit sich und ist steuerlich leider keine Vereinfachung. Ab 2025 müssen die Belege spezifische Informationen enthalten, die vorher nicht notwendig waren. Das bedeutet auch, dass der Streupflichtige sicherstellen muss, dass alle erforderlichen Angaben korrekt und vollständig sind. Wir erklären Ihnen, auf was Sie achten müssen!

Das Wichtigste ist, dass alle notwenigen Informationen gesammelt und korrekt dokumentiert werden.

Um Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigen zu können, müssen diese zwangsläufig entstanden sein. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.

Ein einfacher Kassenbeleg reicht dafür nicht mehr aus. Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss nun folgende Angaben enthalten, damit er steuerlich anerkannt wird:

  • Name der steuerpflichtigen Person,
  • die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
  • den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
  • die Art des Rezeptes.

Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist. Um 2025 steuerliche Abzüge geltend machen zu können, ist die Erfüllung der Nachweispflichten jedoch erforderlich. Ab diesem Jahr ist es also besonders wichtig, in der Apotheke darauf zu achten, dass die Rechnung alle oben genannten Informationen enthält.

Kurz & Knapp
  • Lesedauer: 3 Minuten
  • 1. Juli 2025

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