Recht

Fortsetzungsklausel

bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Es gelten

Neue Regelungen

    Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sind auch teilweise neue Regelungen für die GbR eingeführt worden. Weiterhin ist die Gründung einer GbR auf dem einfachsten Weg möglich. Ein Gesellschaftsvertrag muss nicht einmal in Schriftform vorliegen. Eine GbR besteht bereits dann, wenn sich wenigstens 2 Personen zusammenschließen, um einem gemeinsamen (Gesellschafts-)Zweck nachzugehen. Die GbR ist hierbei aus Sicht des Gesetzgebers das Grundmodell der Personengesellschaften. Viele der gesellschaftsvertraglichen Regelungen der GbR befinden sich in den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dennoch empfehlen wir, unbedingt die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen in einer Satzung schriftlich unter allen Gesellschaftern zu vereinbaren.

    Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 29.10.2024 – II ZR 222/21 macht dies insbesondere im Hinblick auf die Regelung der sogenannten Fortsetzungsklauseln deutlich. Hierbei ist es nochmals zu verdeutlichen, dass eine GbR ein Zusammenschluss aus mindestens zwei Personen ist. Wenn bei einer GbR, die aus zwei Personen besteht, eine Person ausscheidet, beispielsweise kündigt oder verstirbt, endet damit die Gesellschaft zwingend.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil unter anderem eine Fortführungsklausel bewertet. Fortführungsklauseln sind solche Regelungen in einem Gesellschaftsvertrag, die verhindern sollen, dass die Gesellschaft bei gewissen Ereignissen des Ausscheidens eines Gesellschafters aufgelöst und zwingend liquidiert wird. Seit dem Inkrafttreten der MoPeG-Regelungen zum 01.01.2024 gilt zwar grundsätzlich, dass im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters das übrige Gesellschaftsvermögen allen weiteren, in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschaftern, im Verhältnis ihrer Beteiligung anwächst, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes betraf jedoch das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters, d. h. die Betrachtung einer Zwei-Personen-Gesellschaft. Mit Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters endet die GbR, da kein Personenverhältnis mehr vorliegt; konkret erlischt die GbR damit ohne Liquidationsverfahren und das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter über

    Zudem übergehenden Gesellschaftsvermögen zählen nicht nur die Aktivwerte, sondern auch die Passivwerte, sodass der übernehmende Gesellschafter damit auch das komplette Haftungsrisiko aus der nun aufgelösten GbR allein trägt.

    Durch eine vorausschauende Satzungsgestaltung des Gesellschaftsvertrages der GbR kann dieses Haftungsrisiko, soweit es den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters betrifft, ausgeschlossen werden.

    Unsere Empfehlungen

    Auch wenn der Gesetzgeber umfassende gesetzliche Regelungen zur GbR in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen hat, empfiehlt es sich trotzdem, die besonders wichtigen Regelungsbereiche eines Gesellschaftsvertrages, die sogenannten Kernbereiche, in einem schriftlich abgefassten Gesellschaftsvertrag zu regeln. Hierzu zählen insbesondere Vereinbarungen, die die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, den Anteil am Gewinn oder Verlust, die Gewinnentnahme, den Verkauf und die Belastung der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und des Ausscheidens von Gesellschaftern normieren.

    Sie profitieren hier im Falle gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungen, insbesondere wenn Gerichte den Gesellschaftsvertrag bewerten müssen, von klaren und deutlichen Regelungen Ihres Gesellschaftsvertrages. Auseinandersetzungen werden häufig hierdurch bereits vermieden.

    Kurz & Knapp
    • Lesedauer: 5 Minuten
    • 3. Juli 2025

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    Maximilian Marxen