Ihr Experte für

Existenzgründung

Ihre Vision, unser Know-how – Gemeinsam zum Erfolg Ihrer Gründung

Unser

Leistungsumfang

Der Schritt in die Selbstständigkeit bietet spannende Möglichkeiten, erfordert aber auch sorgfältige Planung und fundierte Entscheidungen. Als erfahrene Steuerberater und Rechtsanwälte begleiten wir Sie von Beginn an bei Ihrer Existenz- oder Unternehmensgründung. Wir stehen Ihnen bei steuerlichen und finanziellen Fragen kompetent zur Seite – von der Erstellung eines Businessplans über die steuerliche Registrierung beim Finanzamt bis hin zur Auswahl der optimalen Rechtsform und der Begleitung des Gründungsprozesses.

In Zusammenarbeit mit unserer Rechtsabteilung bieten wir Ihnen eine ganzheitliche Beratung, die sowohl steuerliche als auch rechtliche Aspekte Ihrer Gründung abdeckt. So unterstützen wir Sie umfassend und zuverlässig auf dem Weg zu einer erfolgreichen Unternehmensgründung.

Unsere Leistungen

Kurz & Knapp

Beratung zur Rechtsform

Steuerliche und rechtliche Begleitung im Gründungsprozess

Beratung von Start-Up Unternehmen

Unterstützung bei der Finanzierung

Bestimmen Sie Ihren

eigenen Kurs

Der Weg in die Selbstständigkeit ist spannend und voller Möglichkeiten – sei es aus dem Wunsch nach Unabhängigkeit, einer vielversprechenden Geschäftsidee oder der Aussicht auf ein höheres Einkommen. Doch ohne eine solide Planung können Euphorie und Tatendrang schnell in Frust umschlagen. Besonders wichtig sind ein fundiertes betriebswirtschaftliches und steuerliches Wissen sowie ausreichende finanzielle Mittel für die Gründungsphase.

Eine Neugründung bietet den Vorteil, das Unternehmen von Grund auf nach eigenen Vorstellungen zu gestalten, bringt jedoch Unsicherheiten mit sich, da die Erfolgsaussichten oft nur auf Prognosen beruhen. Alternativ können Sie sich an einem bestehenden Unternehmen beteiligen oder ein solches übernehmen – eine Option, die durch vorhandene Strukturen und bewährte Geschäftsbasis überzeugt, aber weniger Gestaltungsspielraum lässt.

Neben der Wahl der passenden Unternehmensform, die steuerliche und haftungsrechtliche Aspekte berücksichtigt, ist es entscheidend, mögliche Fördermaßnahmen auszuschöpfen. Ebenso sollte die Digitalisierung von Prozessen von Anfang an berücksichtigt werden, da moderne Buchhaltungs- und Kommunikationssysteme, wie etwa DATEV Unternehmen Online, heute unerlässlich sind. Sie ermöglichen effizienten Belegtransfer, elektronische Steuererklärungen und eine volldigitale Zusammenarbeit mit Steuerberatern.

Unser FAQ

für Gründer

Schnelle Antworten auf die wichtigsten Fragen – damit Ihr Start reibungslos gelingt.

Sozialversicherung und Altersvorsorge
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Als Selbständiger (Einzelunternehmer) besteht meist keine Verpflichtung zur sozialen Absicherung, auch nicht für die Altersversorgung. Dies gilt nicht für die Krankenversicherung. Hier besteht zwischenzeitlich Versicherungspflicht. Wer also Arbeitnehmer war, kann die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) weiter nutzen (Achtung: Das Wahlrecht muss innerhalb von 3 Monaten ausgeübt werden). Als Alternative steht die private Krankenversicherung (PKV) zur Verfügung. Die Altersvorsorge muss auch bei einer Selbständigkeit bedacht werden, auch wenn man hier vermutlich gerade zu Beginn des Vorhabens nicht den Hauptfokus darauf richtet. Dies ist verständlich, sollte aber nicht aus den Augen verloren werden. Bei manchen Berufsgruppen besteht auch in der Selbständigkeit eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, z.B. bei Handwerkern, Journalisten oder Künstlern.

Wenn Sie Ihr Unternehmen in Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft gründen, ist entscheidend, in welcher Funktion Sie für die Gesellschaft tätig sind. Je nach Art der Beschäftigung gelten unterschiedliche versicherungsrechtliche Regelungen, die berücksichtigt werden müssen.

Wahl der Rechtsform
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Die Wahl der geeigneten Rechtsform ist ein wesentlicher Punkt für den Schritt in die Selbständigkeit. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, wobei die ideale Rechtsform immer abhängig, von der jeweiligen unternehmerischen Zielsetzung ist. Hier spielen vor allem Überlegungen in den Bereichen Gesellschaftsvertrag, Einlagen in die Gesellschaft, Mindesteinzahlung, Beteiligung am Gewinn oder Verlust, Haftung in vollem Umfang oder begrenzt, Art und Möglichkeit der Kapitalbeschaffung und die Auswirkungen auf die Steuerbelastung eine wesentliche Rolle.

Die gängigsten Rechtsformen sind:

  • Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften als GbR, OHG, KG
  • GmbH & Co. KG
  • GmbH
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), sogenannte Mini-GmbH

Erläuterung Einzelunternehmen
Das Einzelunternehmen ist die einfachste Rechtsform und wird durch die Aufnahme der Geschäftstätigkeit gegründet. Gesellschaftsverträge sind nicht notwendig. Die Entscheidungsfindung liegt beim Einzelunternehmer selbst, er ist nicht weisungsgebunden. Für Schulden gegenüber Lieferanten, Banken oder dem Finanzamt haftet der Einzelunternehmer auch mit seinem Privatvermögen. Ebenso sind Meldefristen bei der Stadt bzw. beim zuständigen Finanzamt zu beachten.

Der Gewinn ist in der Einkommensteuererklärung zusammen mit seinen übrigen Einkünften zu versteuern und wird in Form einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder einer Bilanz ermittelt.

Erläuterung Personengesellschaft
Eine Personengesellschaft beginnt mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit, benötigt aber mindestens zwei Personen, die sich zusammenschließen. Die einfachste Form ist die GbR nach § 705 BGB. Hier ist nicht in allen Fällen ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag notwendig; zu empfehlen ist dieser aber in jedem Fall. Die Gesellschaft selbst erstellt keine Einkommensteuererklärung, sondern eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte. Der Gewinn wird dabei anteilig auf die Gesellschafter verteilt; er ist dann von jedem Gesellschafter in seiner privaten Einkommensteuererklärung zu versteuern. Die Gesellschaft ist selbst in den meisten Fällen (Ausnahme z.B. freie Berufe) Schuldner der Umsatzsteuer und auch Gewerbesteuer. Die Gesellschafter haften üblicherweise mit dem Privatvermögen.

Erläuterung GmbH
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gehört zu den Kapitalgesellschaften und ist eine rechtlich selbständige juristische Person, die als Steuersubjekt selbst der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer unterliegt. Die Haftung der einzelnen Gesellschafter ist grundsätzlich auf das Firmenvermögen beschränkt, das Risiko einer privaten Inanspruchnahme entfällt in der Regel.

Für die Gründung einer GmbH reicht ein Gesellschafter aus. Daher ist diese Gesellschaftsform auch für Existenzgründer interessant. Für die GmbH ist eine Mindesteinlage von 25.000 € erforderlich, die zu mindestens 50 % im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung erbracht sein muss.

Sollte dem Gründer eine Einzahlung in dieser Höhe nicht oder noch nicht zur Verfügung stehen gibt es auch die Möglichkeit der Gründung einer sog. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kurz UG (sogenannte Mini-GmbH) mit 1 € Stammkapital. Für unkomplizierte Standardgründungen gibt es ein Musterprotokoll für eine Bargründung mit höchstens drei Gesellschaftern. Diese Gesellschaftsform soll Gründern bei geringem Kapitalbedarf den späteren Einstieg in eine GmbH erleichtern. Nachteil der Rechtsform ist der teilweise schlechte Ruf am Markt, da die Eigenkapitalausstattung zum Teil sehr gering ist und gerade auch die Banken bei solchen Gesellschaften erhöhte Anforderungen an eine mögliche Kreditgewährung stellen. Aus der Praxis können wir berichten, dass in vielen Fällen das Stammkapital 1.000 € oder mehr beträgt.

Gerade bei der GmbH ergeben sich gegenüber der klassischen Personengesellschaft zusätzliche administrative Pflichten, insbesondere die Veröffentlichungspflichten beim Bundesanzeiger.

Unterschiedliche Ertragssteuerbelastung des Gewinns und Arten der Gewinnermittlung
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Ein wesentlicher Punkt im Rahmen einer Rechtsformwahl ist die Frage nach der jeweiligen steuerlichen Belastung des Gewinns von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

Die Besteuerung des Gewinns von Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) und Einzelunternehmen erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Gesellschafter mit den persönlichen Steuersätzen.

Bei der Gewerbesteuer gibt es bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften jeweils ein Freibetrag beim Gewerbeertrag in Höhe von jeweils 24.500 €. Die Gewerbesteuer errechnet sich aus dem Gewerbeertrag, der sog. Steuermesszahl und einem Hebesatz, der von der jeweiligen Belegenheitsgemeinde festgesetzt wird. Es gibt also regionale Unterschiede bei der endgültigen Höhe der Gewerbesteuer.

Der Gewinn einer GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer. Hier gibt es keine Progression, sondern es gilt unabhängig von der Gewinnhöhe ein Steuersatz von 15 %. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit die Gewinne von Kapitalgesellschaften unterliegen zusätzlich der Gewerbesteuer. Diese beträgt rund 15% des Gewerbeertrags, wobei jede Gemeinde, den gewerbesteuerlichen Hebesatz selbst festsetzt. Einen Freibetrag bei der Ermittlung des Gewerbeertrags, wie bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, gibt es grundsätzlich nicht.

Bei der Gewinnermittlung wird in der Regel zwischen zwei Arten unterschieden:

Zum einen die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (sog. Betriebsvermögensvergleich) oder zum anderen eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).

Die Bilanz ist die klassische Form der Gewinnermittlung und bildet zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung sowie gegebenenfalls Anhang und Lagebericht den Jahresabschluss.

Einzelkaufleute oder einzelne Personengesellschaften, die bestimmte Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten, sind von der Verpflichtung zur Bilanzierung befreit.

Existenzgründer können die EÜR nutzen, sofern sie nicht durch gesetzliche Vorschriften verpflichtet sind, eine Bilanz zu erstellen (z.B. GmbH). Die EÜR ist eine Geldverkehrsrechnung, bei welcher die Erlöse und Aufwendungen, die in dem Kalenderjahr erfolgt sind, maßgebend sind. Das Datum einer Ausgangsrechnung und die Verpflichtung zur Zahlung sind ohne Bedeutung. Einnahmen werden steuerlich in dem Jahr erfasst, in dem sie dem eigenen Konto gutgeschrieben werden.
Ausgaben werden deckungsgleich zu den Einnahmen erst im Jahr der Zahlung berücksichtigt. Die Kosten werden daher gewinnmindernd in dem Jahr als Betriebsausgabe angesetzt, in dem die Überweisung bzw. Bezahlung ausgeführt worden ist.

Was ist bei der Umsatzsteuer zu beachten?
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Neben den ertragsteuerlichen Überlegungen ist insbesondere auch die Umsatzsteuer fester Bestandteil des täglichen Geschäftsbetriebs. Auf fast jeden getätigten Umsatz (beispielsweise Warenverkäufe, Leistungen) wird Umsatzsteuer fällig. Der allgemeine Satz beträgt 19 %, der ermäßigte Satz (zum Beispiel für Lebensmittel) 7 %. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Kunden diese Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und im Rahmen der regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung zu melden und an das Finanzamt abzuführen. Steuerbefreit sind typische Umsätze bestimmter Berufsgruppen (beispielsweise Heilbehandlungen).

Andererseits darf ein Unternehmer die Umsatzsteuer, die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wird (sogenannte Vorsteuer), von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt selbst abziehen. Dies wirkt sich positiv auf die Liquidität eines Unternehmens aus, denn gerade im ersten Jahr können zum Beispiel durch Investitionen hohe Vorsteuerbeträge anfallen.

Unternehmer müssen die Umsatzsteuervoranmeldung spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums abgeben und die Umsatzsteuer entrichten:

  • Betrug die Steuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 2.000 €, ist nur eine Jahreserklärung abzugeben (Zu beachten sind besondere Ausnahmen für Existenzgründer).
  • Existenzgründer müssen im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr – unabhängig von der Höhe der Zahllast – die Voranmeldungen monatlich abgeben. Die Vorauszahlung wird zum Zehnten des Folgemonats fällig. Bitte beachten: Diese Regelung wird aufgrund des Bürokratieentlastungsgesetzes III für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt.
  • Der Voranmeldungszeitraum beträgt das Vierteljahr, wenn die Steuerschuld nicht mehr als 9.000 € beträgt. Dann muss für jedes Quartal eine Voranmeldung eingereicht werden.
  • Lag die Steuerschuld des vorangegangenen Kalenderjahres über 9.000 €, muss die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich (am 10. des Folgemonats) abgegeben werden. Maßgebend hierbei ist die Zahllast, also der Unterschiedsbetrag zwischen der einbehaltenen Umsatzsteuer und der gezahlten Vorsteuer.
  • Es besteht die Möglichkeit einer sog. Dauerfristverlängerung, die dafür sorgt, dass sich die Abgabefrist jeweils um eine Monat verlängert.
  • Nach Ablauf des Kalenderjahres ist grundsätzlich eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.

Für sog. Kleinunternehmer gibt es Ausnahmeregelungen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 € betragen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet. Sie können keine Vorsteuer geltend machen. Der Kleinunternehmer kann aber zur Umsatzsteuerpflicht optieren. In diesem Fall muss er seine Erlöse versteuern und kann die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen geltend machen.

An die Option zur Umsatzsteuer ist der Unternehmer allerdings für fünf Jahre gebunden.

Welche Fehler sind zu vermeiden
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Trotz bester Absichten kommt es immer wieder vor, dass gerade im Vorfeld einer Existenzgründung nicht alle gründungsrelevanten Punkte bzw. Voraussetzungen ausreichend bedacht werden. Je nach Gründungsvorhaben sind einzelne Voraussetzungen mehr oder weniger ausschlaggebend, wobei nach unserer Praxiserfahrung nachfolgend bezeichnete Fehler (beispielhaft) leider regelmäßig immer wieder gemacht werden:

  • Keine ausreichende Überprüfung der persönlichen Eignung für das Vorhaben.
  • Start ohne fundierte Planung.
  • Fehlendes betriebswirtschaftliches und anderes Wissen.
  • Zu knappe Berechnung des Kapitalbedarfs.
  • Falsche Rechtsform.
  • Mängel in der Gestaltung von Verträgen mit Angehörigen.
  • Fehlende oder falsche Verträge und Versicherungen.
  • Falsches Timing bei der Umsatzsteuer.
  • Mängel in der Buchführung.
  • Fehler bei der ordnungsgemäßen Kassenführung.

Kapitalbeschaffungs- und Fördermöglichkeiten
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Im Rahmen bzw. im Nachgang der Erstellung des Businessplans stellt sich insbesondere die Frage der Kapitalbeschaffung. In der Regel reichen die eigenen Mittel nicht aus, um eine Gründung oder Beteiligung umzusetzen. Erster Ansprechpartner ist in den meisten Fällen die Hausbank, soweit diese üblicherweise solche Vorhaben unterstützt.

In einigen Fällen übernimmt z.B. auch die Hausbank im Rahmen des Hausbankprinzips die Förderung des Vorhabens über eine Förderbank (z.B. KfW oder eine Förderbank des Landes).
Neben einer Bankfinanzierung gibt es aber auch noch viele andere Fördermöglichkeiten, die leider etwas unübersichtlich sind. Nachfolgende Aufzählung ist beispielhaft:

  1. Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit.
  2. ERP-Gründerkredit – StartGeld der KfW-Bank
  3. ERP-Gründerkredit – KMU der KfW-Bank
  4. Mikrokreditfonds
  5. Beratungskostenzuschüsse und ausgewählte weitere Kapitalquellen z.B. der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder auch spezielle Beratungsprogramme der Finanz- und Wirtschaftsministerien der Länder.

Auf Grund der Fülle der Möglichkeiten sollen hier keine weiteren Details erläutert werden.