Ihr Experte für
VEREINE, STIFTUNGEN, gGMBH UND GEMEINNÜTZIGKEIT
Wir beraten Sie umfassend zum Thema Gemeinnützigkeit
Unser
Leistungsumfang
Wir beraten Sie gerne von der Gründung, der Feststellung der Gemeinnützigkeit bis zur Verwirklichung der Ziele Ihrer Einrichtung. Hierbei können wir Sie gemeinsam mit unserer Rechtsabteilung bei juristischen und steuerlichen Themen begleiten.
Gemeinsam mit Ihnen suchen wir die richtige Rechtsform für ihre gemeinnützige Einrichtung. Nach der Gründung des Vereines, der gGmbH oder der Stiftung passen wir die juristische Hülle regelmäßig den wechselnden Erfordernissen an. Bei unternehmerischen Entscheidungen, wie z. B. der Aufnahme neuer Arbeitsgebiete, beraten wir unter anderem auch zu den juristischen und steuerlichen Konsequenzen oder zur Vertragsgestaltung.
Unsere Leistungen
Kurz & Knapp
Gründung von Stiftungen, gGmbH und Vereinen
Steuerliche und rechtliche Beratung zur Gemeinnützigkeit
Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen
Satzungs- und Struktuveränderungen bei Vereinen und Stiftungen
Gründung Ihrer
gemeinnützigen Institution
Unsere Leistungen umfassen zudem die Mitwirkung bei der Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt sowie die Kommunikation mit der Stiftungsaufsichtsbehörde und dem Regierungspräsidium. Darüber hinaus stehen wir Ihnen mit juristischer Expertise zur Seite, um die Rechtsfähigkeit Ihrer Stiftung zu erlangen.
Beratung und Gestaltung
zur Gemeinnützigkeit
Wir unterstützen Sie unteranderem insbesondere bei
- Beratung der Vorstände von Vereinen und Stiftungen über Haftungsrisiken
- Klärung von Fragen zur Steuerpflicht bzw. Steuerbefreiung eines Vereines oder einer Stiftung
- Beratung zu den Besonderheiten im Bereich der Umsatzsteuer
- Beratung rund um das Spendenwesen und die Zuwendungsbescheinigungen
- Beratung zur gemeinnützigkeitsrechtlich zugelassenen Rücklagenbildung
Erstellung Ihres Jahresabschlusses und der
Steuererklärungen
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung Ihres Jahresabschlusses.
- Erstellung Ihres Jahresabschlusses nebst umfangreichem Bericht für etwaige Interessenten und Mitglieder
- Rücklagenspiegel
- Mittelverwendungsrechnung und Spartenrechnung
- Feststellung der Gemeinnützigkeit (Anlage GEM zur Körperschaftsteuererklärung)
- Erstellung aller notwendigen Steuererklärungen
Unser FAQ
FÜR IHRE FRAGEN
Schnelle Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Gemeinnützige Zwecke
Gemäß § 52 Abs. 1 AO verfolgt ein Verein gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Gemeinnützige Zwecke sind:
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung
- die Förderung der Religion
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
- die Förderung von Kunst und Kultur
- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten - die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer
- Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
- die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr
- die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
- die Förderung des Tierschutzes
- die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
- die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
- die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene
- die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
- die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie
- die Förderung der Kriminalprävention
- die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport)
- die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung
- die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
- die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und
- die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
Daneben genießen mildtätige und kirchlichen Zwecken dienende Einrichtungen die gleichen steuerlichen Vorteile.
Die Grundtatbestände Allgemeinheit, Selbstlosigkeit, Unmittelbarkeit und Ausschliesslichkeit
Die Tätigkeit der Einrichtung muss der Allgemeinheit zugutekommen. Der Kreis der Mitglieder oder der durch die Tätigkeit Begünstigter dürfen nicht auf eine kleine Gruppe begrenzt werden, auch nicht indirekt durch zu hohe Mitgliedsbeiträge.
Selbstlosigkeit liegt vor, wenn die Einrichtung nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke verfolgt. Außerdem darf die Einrichtung ihre Mittel zeitnah nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden.
Die Einrichtung verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Einrichtung und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Einrichtung anzusehen ist.
Ausschließlichkeit bedeutet, dass die Einrichtung nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen (gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen) Zwecke verfolgen darf. Nicht prägende Nebentätigkeiten, wie gesellige Veranstaltungen, sind aber zulässig. Wir unterstützen bei der Abgrenzung.
Unschädliche Tätigkeiten und Kooperationen
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
- eine Einrichtung einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwendet. Mittel sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
- Beabsichtigt eine Einrichtung als einzige Art der Zweckverwirklichung Mittel anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuwenden, ist die Mittelweitergabe als Art der Zweckverwirklichung in der Satzung zu benennen (Förderverein).
- eine Einrichtung ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwendet.
- eine Einrichtung ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt.
- eine Einrichtung ihr gehörende Räume einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken überlässt.
- eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.
- eine Einrichtung gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind.
- ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert.
- eine Einrichtung Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten, zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Jahr des Zuflusses verwendet.
Rücklagen und Vermögensbildung
Folgende Rücklagen sind mit einer zeitnahen Mittelverwendung vereinbar:
- einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen (Betriebsmittelrücklagen),
- Wiederbeschaffungsrücklagen oder Projektrücklagen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen,
- freie Rücklage in Höhe von höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % der Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich, 10 % des Überschusses aus dem Zweckbetrieb und 10 % des Überschusses aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (der nicht Zweckbetrieb ist),
- Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten, zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften.
Steuerprivilegien Gemeinnütziger Vereine
Einrichtungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, erhalten eine weitgehende Steuerfreiheit bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie eine Steuerfreistellung und Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer.
In der laufenden Geschäftsführung sind steuerbegünstigte Zweckbetriebe und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe abzugrenzen. Allerdings hat dies nur dann steuerliche Bedeutung, wenn die Einnahmen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe 45.000 EUR übersteigen.
Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt
Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind zwei Verfahren vorgesehen:
- Für die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen ist die Satzung nach Gründung der Einrichtung und nach jeder Änderung dem Finanzamt vorzulegen. Das Finanzamt erlässt nach Prüfung einen besonderen Feststellungsbescheid über die satzungsmäßige Gemeinnützigkeit (§ 60a AO).
- Spätestens alle drei Jahre ist vom Finanzamt im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren die Gemeinnützigkeit zu überprüfen (§ 63 AO). Hierfür sind besondere Steuererklärungen (GEM 1) vorgesehen.
Verlust der Gemeinnützigkeit
Nach einer Freistellung kann die Gemeinnützigkeit auch (wieder) entzogen werden.
Beispielhaft kann es aus folgenden Gründen zum Entzug der Gemeinnützigkeit kommen:
- Gelder der Körperschaft wurden außerhalb der Satzungszwecke verwendet.
- Der Vorstand hat Vergütungen erhalten, die er nicht oder nicht in der Höhe hätte erhalten dürfen.
- Die Körperschaft hat zu hohe Verwaltungskosten verausgabt.
Gemeinnützige Mittel wurden steuerschädlich zum Ausgleich von Verlusten der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung verwendet. - Mitglieder der Körperschaft wurden begünstigt.
- Die Körperschaft ist zu intensiv wirtschaftlich tätig, also in Konkurrenz zu gewerblichen Anbietern.
- Rücklagen wurden unzulässig eingestellt.
- Verstoß gegen die Gebote der Selbstlosigkeit.
Dies hat folgende Rechtsfolgen:
- Die Körperschaft wird für den Zeitraum, in der ihr die Gemeinnützigkeit aberkannt wird, hinsichtlich Umsatzsteuer, Körperschafsteuer und Gewerbesteuer und Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer als voll steuerpflichtig behandelt.
- Der Verein kann behördlicherseits aufgelöst und liquidiert werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes können in die persönliche Haftung bis in ihr Privatvermögen in Anspruch genommen werden.