Ihr Experte für
Pflegeeinrichtungen
Unser
Leistungsumfang
Pflegeeinrichtungen sehen sich heute mit vielfältigen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Anforderungen konfrontiert. Dabei sind besondere steuerliche Fragestellungen zu beachten, die spezialisiertes Know-how und ein tiefes Verständnis der Branche erfordern. Auch die Lohn- und Gehaltsabrechnung mit ihren Regelungen zu Schichtdiensten, Zuschlägen und unterschiedlichen Beschäftigungsmodellen stellt viele Einrichtungen vor Herausforderungen.
MHP hat sich auf die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung von Pflegeeinrichtungen, insbesondere ambulanten Pflegediensten spezialisiert. Von der Anwendung des branchenspezifischen Kontenrahmens bis hin zur steuerlichen Gestaltungs- und Rechtsformberatung bieten wir eine speziell auf die Pflegebranche ausgerichtete Unterstützung. Mit unserer Expertise stehen wir unseren Mandanten als verlässlicher Partner zur Seite, damit sie sich auf ihre Kernaufgaben konzentrieren können.
Unsere Leistungen
Kurz & Knapp
Steuerliche Beratung und Gestaltung durch umfassende Berufserfahrung im Gesundheitswesen
Branchenspezifische Auswertungen
Erstellung der Buchhaltung auf Basis des Pflegekontenrahmens
Lohn- und Gehaltsoptimierung
Ihr Jahresabschluss –
rechtssicher und branchengerecht
Pflegeeinrichtungen unterliegen in der Regel der Verpflichtung, ihr Rechnungswesen nach den Vorgaben der Pflegebuchführungsverordnung (PBV) zu führen.
Ausgenommen sind:
- kleinere (ambulante) Pflegedienste mit Personal von sieben bis zehn Vollzeitkräften,
- teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit neun bis zu fünfzehn Pflegeplätzen,
- vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit einundzwanzig bis zu dreißig Pflegeplätzen.
soweit die Umsätze bei Pflegeheimen 500.000 Euro bzw. bei (ambulanten) Pflegediensten 250.000 Euro im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht übersteigen. – Investitionskosten und sonstige Umsätze bleiben dabei unberücksichtigt.
Die PBV schreibt vor, dass Pflegeeinrichtungen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) anwenden müssen. Das bedeutet unter anderem die Führung einer kaufmännischen doppelten Buchhaltung sowie die Erstellung eines Jahresabschlusses in Form von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Ergänzend dazu verlangt die PBV einen entsprechenden Anhang mit einem Anlagen- und bei Bedarf mit einem Fördernachweis.
Ziel der PBV ist es, Transparenz und Nachvollziehbarkeit in der wirtschaftlichen Führung von Pflegeeinrichtungen zu schaffen. So soll sichergestellt werden, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht nur qualitativ hochwertig, sondern auch wirtschaftlich erbracht wird. Durch die strukturierte Erfassung von Kosten und Leistungen wird eine fundierte Grundlage für betriebliche Entscheidungen und die externe Prüfung geschaffen. Wir sorgen dafür, dass Ihr Jahresabschluss diesen Anforderungen vollumfänglich entspricht.