Ihr Experte für

Vollständigkeitserklärung (VE) nach Verpackungsgesetz

Dokumentation des ökologisches Verantwortungsbewusstseins Ihres Unternehmens – wir helfen Ihnen bei der Umsetzung

Unser

Leistungsumfang

Wenn Ihr Unternehmen Verpackungen mit Waren befüllt und erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt bzw. importiert, sind Sie verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID mit Ihren Verpackungen zu registrieren und einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Entsorgungsunternehmen abzuschließen. Bei Überschreiten bestimmter Mengengrenzen besteht darüber hinaus die Verpflichtung, die an den Systembetreiber und LUCID gemeldeten Verpackungsmengen bis zum 15.05. des Folgejahres prüfen zu lassen.

Maisenbacher Hort + Partner ist in Person von Herrn Steuerberater Thomas Weisbrod als Prüfer bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) unter www.verpackungsregister.org offiziell registriert und prüft regelmäßig Vollständigkeitserklärungen nach den Prüfleitlinien der ZSVR.

Unsere Leistungen

Kurz & Knapp

Erstellung von ausführlichen Prüfberichten

Registrierung im öffentlichen Herstellerregister und Abschluss von Systembeteiligungsverträgen mit Entsorgungsunternehmen

Prüfung und Testierung von Vollständigkeitserklärungen (VE) nach den Prüfleitlinien der ZSVR

Gültig nach dem

Verpackungsgesetz

Seit 01.01.2019 gibt es das Verpackungsgesetz, das Hersteller von Waren verpflichtet, im Rahmen ihrer Produktverantwortung einen finanziellen Beitrag zu leisten, um die Abfall-Kreislaufwirtschaft und das immer wichtiger werdende Recycling von Abfällen zur umweltgerechten Schonung der knappen Ressourcen zu unterstützen. Außerdem ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren.

Im Gegenzug bedeutet eine Registrierung und Systembeteiligung einen Imagegewinn für die Hersteller. Wer im Register mit seinem Namen und seinen Marken auftritt, dokumentiert seine ökologisch verantwortungsbewusste Beteiligung am Kreislauf der Abfallwirtschaft.

Aus Sicht der Compliance und des Marketings eines Unternehmens kann dies auch Marktvorteile bringen.

Unser FAQ

zum Verpackungsgesetz

Schnelle Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Verpackungsgesetz.

Grundlagen nach Verpackungsgesetz – Wer ist betroffen?
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Vom Verpackungsgesetz betroffen sind alle gewerbsmäßig handelnden Unternehmen, die in Deutschland erstmals Verpackungen in Verkehr bringen, die mit Ware befüllt sind und beim privaten Endverbraucher in Deutschland als Abfall anfallen.

Hersteller (= erster Inverkehrbringer) ist derjenige, der erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung gewerbsmäßig (auch unentgeltlich) an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs, oder der Verwendung abgibt und diese Verpackung typischerweise beim privaten Haushalt, oder diesen gleich gestellten Anfallstellen (z. B. Kinos, Gaststätten, Hotels, Freizeitparks, Kantinen, Krankenhäuser etc.) als Abfall anfallen. D. h., betroffen sind alle Hersteller und/oder Händler (auch Onlinehändler), die ein verpacktes Produkt – egal welcher Größe –an den Endkunden verkaufen.

Was sind Verpackungen?
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Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden.
Was muss eine Vollständigkeitserklärung beinhalten?
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Die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr besteht für Hersteller, wenn die Menge an in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens eine der drei folgenden Schwellenwerte erreicht, beziehungsweise überschreitet oder eine behördliche Anordnung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung erteilt wird. Auflistung der Schwellenwerte für Verpackungsmengen, die zur Abgabepflicht einer Vollständigkeitserklärung führen: Glas: 80 000 kg Papier, Pappe, Karton (PPK) in Summe: 50 000 kg Eisenmetalle + Aluminium + Kunststoffe + Getränkekartonverpackungen + sonstige Verbundverpackungen (LVP) in Summe: 30 000 kg Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und auch die zuständigen Landesbehörden sind auch bei Unterschreiten der Schwellenwerte befugt, die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung jederzeit zu verlangen.
Bis wann muss die Vollständigkeitserklärung abgegeben werden?
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Die Vollständigkeitserklärung muss spätestens bis zum 15. Mai des Folgejahres abgegeben werden. Andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
Wird die Einhaltung der Produktverantwortung überwacht?
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Überwacht wird die Einhaltung der Produktverantwortung durch die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister. Die Nichtbeachtung des VerpackG wird mit Bußgeldern durch die zuständigen Abfall-Landesbehörden oder einem Vertriebsverbot sanktioniert. Die Nichtregistrierung bei der Zentralen Stelle kann mit einem Bußgeld bis zu 100.000 EUR pro Fall belegt werden. Die Nichtbeteiligung an einem System kann zudem mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 EUR geahndet werden. Durch die Öffentlichkeit des Registers besteht die Gefahr, dass zudem durch Wettbewerbsunternehmen ein Vertriebsverbot zivilrechtlich durchgesetzt wird.