Ihr Experte für
Vollständigkeitserklärung (VE) nach Verpackungsgesetz
Unser
Leistungsumfang
Wenn Ihr Unternehmen Verpackungen mit Waren befüllt und erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt bzw. importiert, sind Sie verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID mit Ihren Verpackungen zu registrieren und einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Entsorgungsunternehmen abzuschließen. Bei Überschreiten bestimmter Mengengrenzen besteht darüber hinaus die Verpflichtung, die an den Systembetreiber und LUCID gemeldeten Verpackungsmengen bis zum 15.05. des Folgejahres prüfen zu lassen.
Maisenbacher Hort + Partner ist in Person von Herrn Steuerberater Thomas Weisbrod als Prüfer bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) unter www.verpackungsregister.org offiziell registriert und prüft regelmäßig Vollständigkeitserklärungen nach den Prüfleitlinien der ZSVR.
Unsere Leistungen
Kurz & Knapp
Erstellung von ausführlichen Prüfberichten
Registrierung im öffentlichen Herstellerregister und Abschluss von Systembeteiligungsverträgen mit Entsorgungsunternehmen
Prüfung und Testierung von Vollständigkeitserklärungen (VE) nach den Prüfleitlinien der ZSVR
Gültig nach dem
Verpackungsgesetz
Seit 01.01.2019 gibt es das Verpackungsgesetz, das Hersteller von Waren verpflichtet, im Rahmen ihrer Produktverantwortung einen finanziellen Beitrag zu leisten, um die Abfall-Kreislaufwirtschaft und das immer wichtiger werdende Recycling von Abfällen zur umweltgerechten Schonung der knappen Ressourcen zu unterstützen. Außerdem ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren.
Im Gegenzug bedeutet eine Registrierung und Systembeteiligung einen Imagegewinn für die Hersteller. Wer im Register mit seinem Namen und seinen Marken auftritt, dokumentiert seine ökologisch verantwortungsbewusste Beteiligung am Kreislauf der Abfallwirtschaft.
Aus Sicht der Compliance und des Marketings eines Unternehmens kann dies auch Marktvorteile bringen.
Unser FAQ
zum Verpackungsgesetz
Schnelle Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Verpackungsgesetz.
Grundlagen nach Verpackungsgesetz – Wer ist betroffen?
Vom Verpackungsgesetz betroffen sind alle gewerbsmäßig handelnden Unternehmen, die in Deutschland erstmals Verpackungen in Verkehr bringen, die mit Ware befüllt sind und beim privaten Endverbraucher in Deutschland als Abfall anfallen.
Hersteller (= erster Inverkehrbringer) ist derjenige, der erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung gewerbsmäßig (auch unentgeltlich) an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs, oder der Verwendung abgibt und diese Verpackung typischerweise beim privaten Haushalt, oder diesen gleich gestellten Anfallstellen (z. B. Kinos, Gaststätten, Hotels, Freizeitparks, Kantinen, Krankenhäuser etc.) als Abfall anfallen. D. h., betroffen sind alle Hersteller und/oder Händler (auch Onlinehändler), die ein verpacktes Produkt – egal welcher Größe –an den Endkunden verkaufen.