Private Steuern

Achtung! Steuerfalle bei doppelter Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer neben seinem Hauptwohnsitz (Lebensmittelpunkt) aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort führt.

Die damit verbundenen notwendigen Mehraufwendungen (z. B. Miete, Heimfahrten, Verpflegung in den ersten drei Monaten) können als Werbungskosten steuerlich abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 09.09.2025 (VI R 16/23) klargestellt, dass Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur dann als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn der Steuerpflichtige selbst zur Zahlung der Miete verpflichtet ist.

Im Streitfall hatte der Ehemann die Zweitwohnung am Beschäftigungsort angemietet und die Miete von seinem Konto bezahlt. Die Ehefrau, für die die doppelte Haushaltsführung grundsätzlich anerkannt war, machte diese Mietkosten als Werbungskosten geltend – zu Unrecht, wie der BFH entschied. Aufwendungen eines Dritten („Drittaufwand“) sind grundsätzlich nicht abziehbar, auch nicht unter Ehegatten. Eine Ausnahme, etwa über den „abgekürzten Zahlungsweg“, lag ebenfalls nicht vor.

Praxis-Tipp:

Um Probleme beim Werbungskostenabzug zu vermeiden, sollte immer derjenige Arbeitnehmer, der am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung benötigt,

  • selbst der Mietvertragspartner sein und
  • die Kosten von seinem eigenen Konto zahlen.

Dies gilt nicht nur für Ehegatten, sondern ebenso für Lebenspartner oder Fälle, in denen Eltern eine Wohnung für ein studierendes Kind anmieten. Andernfalls droht der komplette Verlust des Werbungskostenabzugs.

     

    Kurz & Knapp
    • Lesedauer: 2 Minuten
    • 3. August 2026

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    Carolin Hübsch

    Steuerberaterin & Partnerin

    chuebsch@mhp-kanzlei.de