Recht
Wussten Sie, dass..?
… interessanteFakten aus den Bereichen Steuern, Vorsorge und Recht.
… seit dem 1. Januar 2026 deutlich höhere Steuervergünstigungen für Parteispenden gelten?
Durch das Steueränderungsgesetz 2025 wurden die absetzbaren Höchstbeträge verdoppelt. Damit steigen sowohl der unmittelbare Steuerabzug als auch der Sonderausgabenabzug erheblich.
Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:
- Direkter Steuerabzug (§ 34g EStG):
50 % der Zuwendung können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden – bis zu 3.300 Euro für Einzelpersonen und 6.600 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare (vorher 1.650 Euro/3.300 Euro). - Sonderausgabenabzug (§ 10b EStG):
Darüber hinausgehende Zuwendungen können als Sonderausgaben geltend gemacht werden – ebenfalls bis 3.300 Euro bzw. 6.600 Euro. Auch diese Grenzen wurden verdoppelt. - Geltung: Die neuen Beträge gelten ab dem Steuerjahr 2026.
… Gewerkschaftsbeiträge ab dem 1. Januar 2026 deutlich besser steuerlich berücksichtigt werden?
Durch das Steueränderungsgesetz 2025 wurde eine wichtige Änderung beschlossen, die viele Arbeitnehmer spürbar entlastet.
- Gewerkschaftsbeiträge sind ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag absetzbar.
Bisher gingen sie in der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro unter – nur wer darüber lag, profitierte steuerlich. Ab 2026 mindern sie das zu versteuernde Einkommen immer, unabhängig von der Höhe anderer Werbungskosten.
… Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio selbst dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wenn ein ärztlich verordnetes Funktionstraining dort stattfindet?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies in seinem Urteil vom 21.11.2024 (VI R 1/23) eindeutig bestätigt.
Beiträge für ein Fitnessstudio gelten nicht als zwangsläufig entstandene Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG. Auch wenn das ärztlich verordnete Funktionstraining in einem Fitnessstudio durchgeführt wird, bleibt der Mitgliedsbeitrag eine freiwillige Ausgabe.
Dass die Teilnahme am Funktionstraining die Mitgliedschaft im Fitnessstudio voraussetzt, genügt nicht. Laut BFH handelt es sich um eine frei wählbare Konsumentscheidung, da entsprechende Kurse auch von anderen Anbietern durchgeführt werden könnten.
Das breite Angebot eines Fitnessstudios (z. B. Schwimmbad, Sauna, weitere Kurse) spricht gegen eine ausschließliche medizinische Zweckbindung. Daher fehlt es an der erforderlichen steuerlichen Zwangsläufigkeit.
…Eltern ab dem Veranlagungszeitraum 2025 deutlich mehr Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen können?
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 treten ab 1. Januar 2025 spürbare Verbesserungen in Kraft. Der steuerlich abziehbare Anteil der Kinderbetreuungskosten steigt von bisher 2/3 (66 %) auf 80 %.
Der maximale Sonderausgabenabzug steigt von 4.000 Euro auf 4.800 Euro pro Kind und Jahr.
Die Neuregelungen gelten für Kinder,
- die unter 14 Jahre alt sind
- oder bei Vorliegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung ohne Altersgrenze.
Abzugsfähig (80 %, max. 4.800 Euro pro Kind):
- Kita, Kindergarten, Kinderkrippe
- Tagesmütter, Kinderhort
- Babysitter, Nanny, Au-Pair
- Hausaufgabenbetreuung (wenn reine Betreuung, ohne Unterricht)
- Betreuung durch Verwandte (mit gültigem Betreuungsvertrag; Fahrtkosten können angesetzt werden)
Folgende Aufwendungen sind nicht begünstigt, da sie nicht der reinen Betreuung dienen:
- Nachhilfeunterricht
- Musikschule / Musikunterricht
- Sportverein und Freizeitaktivitäten
- Aufwendungen mit Erziehungs- oder Bildungscharakter, die über reine Betreuung hinausgeht
… Vorsorge fürs Leben wichtig ist und zugleich an bestimmte Vorgaben gebunden ist? Ein persönlicher Überblick aus anwaltlicher Sicht
Vorsorge klingt nach „irgendwann einmal“. Juristisch betrachtet ist es aber ein aktuelles Thema. Wer ein paar zentrale Weichen stellt, sorgt dafür, dass die eigenen Wünsche respektiert werden – im Ernstfall, bei Krankheit und natürlich im Erbfall.
Vorsorge klingt nach „irgendwann einmal“. Juristisch betrachtet ist es aber ein aktuelles Thema. Wer ein paar zentrale Weichen stellt, sorgt dafür, dass die eigenen Wünsche respektiert werden – im Ernstfall, bei Krankheit und natürlich im Erbfall.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen kompakten, praxisnahen Überblick über die wichtigsten Bausteine der eigenen Vorsorgeplanung:
- Regelungen für den Erbfall (gesetzliche Erbfolge, Testament, Erbvertrag, Beisetzung)
- Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
- Sorgerechtsverfügung für minderjährige Kinder
- Bestattung und Versorgung von Haustieren
Was passiert mit meinem Vermögen im Erbfall?
Gesetzliche Erbfolge: Was passiert ohne Testament?
Wenn Sie kein Testament oder keinen Erbvertrag errichten, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Wer dann erbt, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Ehegattenstatus (z. B. Ehegatte und Kinder; ohne Kinder: Eltern, Geschwister usw.). Ein Ehegatte erhält darüber hinaus oft eine erbrechtliche „Zugabe“ über den Güterstand, den sog. Zugewinnausgleich im Todesfall.
Wichtig ist: Die gesetzliche Erbfolge ist ein Auffangnetz und nicht zwingend das, was Sie tatsächlich wollen – und, häufig genauso wichtig, was steuerlich sinnvoll ist. Viele Mandantinnen und Mandanten sind überrascht, wer im Ergebnis alles mit am Tisch sitzt – etwa entfernte Verwandte oder die Ex-Partnerin bzw. der Ex-Partner, wenn nichts sauber geregelt ist.
Testament und Erbeinsetzung
Durch ein Testament können Sie frei bestimmen, wer Erbe werden soll. Dabei sind einige Kernpunkte zu beachten:
- Erbeinsetzung: Sie bestimmen eine oder mehrere Personen als Erben. Formulierungen wie „Mein Sohn A soll mein Alleinerbe sein“ oder „Meine Kinder erben zu gleichen Teilen“ sind typisch.
- Gesetzliche Erben bedenken: Wenn Sie „meine gesetzlichen Erben“ einsetzen, meint das diejenigen, die nach Gesetz zum Zeitpunkt des Erbfalls erben würden, und zwar im Verhältnis ihrer gesetzlichen Anteile.
- Form: Ein privatschriftliches Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein.
Typische Fehler aus der Praxis:
- Es werden nur einzelne Gegenstände verteilt („die Wohnungseinrichtung bekommt X“), ohne eine klare Erbeinsetzung. Dann bleibt unklar, ob X wirklich Erbe oder nur Vermächtnisnehmer sein soll.
- Überschriften wie „Generalvollmacht“ oder „Betreuungsverfügung“ enthalten mitunter Wünsche zur Beerdigung oder zur Vermögensnachfolge – ohne Testierwillen sind dies regelmäßig keine Testamente.
- Denken Sie daran, alle Vermögensgegenstände zu regeln, vor allem auch Ihre digitalen Daten und Zugänge, die ansonsten je nach Anbieter gelöscht werden.
- Denken Sie nicht erst im hohen Alter an die möglichen Wege der Vermögenszuwendungen, sondern gestalten Nachfolgethemen auch steuerlich sinnvoll zu Lebzeiten, sodass steuerliche Freibeträge gegebenenfalls mehrfach ausgenutzt werden können. Zudem ermöglichen zielgerichtete Planungen, steuerlich relevante Werte, z. B. von Immobilien, durch Nießbrauchsrechte herabzusenken.
Vermächtnis und Auflage – wenn jemand nur etwas Bestimmtes bekommen soll
Neben der Erbeinsetzung können Sie:
- Vermächtnisse anordnen: Bestimmte Personen erhalten einzelne Gegenstände oder Geldbeträge („Mein Neffe B erhält 10.000 Euro.“). Der Erbe muss das Vermächtnis erfüllen.
- Auflagen bestimmen: Sie können den Erben verpflichten, bestimmte Handlungen vorzunehmen, etwa die Pflege des Grabes, die Versorgung eines Haustieres oder die Organisation einer bestimmten Bestattungsform.
- Gerade für Bestattungswünsche oder Tierversorgung ist das Vermächtnis bzw. die Auflage ein sehr praxistaugliches Instrument (dazu unten noch ausführlicher).
- Kennen Sie auch die Möglichkeiten eines Supervermächtnisses? Hiermit werden die steuerlich optimierte Gestaltung und faire Verteilung der Vermögenswerte eines Nachlasses kombiniert.
Kurz & Knapp
- Lesedauer: 4 Minuten
- 3. August 2026
Diesen Beitrag teilen

Maximilian Marxen
Rechtsanwalt & Partner

Carolin Hübsch
Steuerberaterin & Partnerin
