BUNDESKABINETTSBESCHLUSS: Prämie als Inflationsausgleich

Das Dritte Entlastungspaket hat das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag und im Bundesrat passiert; es steht noch die Verkündung des Gesetzes in den kommenden Tagen aus.

Mit dem Inkrafttreten werden Arbeitgeber nun die Möglichkeit, jedoch keine Verpflichtung haben, eine Inflationsausgleichszahlung lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei an die Mitarbeitenden zu leisten.

Die Zahlung der Inflationsausgleichszahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt und kann in Höhe von bis zu 3.000,00 EUR erfolgen. Sie können hierzu keine arbeitsvertraglichen Gehaltsbestandteile umwidmen. Die Zahlungen können als Einmalbetrag oder in mehreren Teilzahlungen geleistet werden. Die letzte Auszahlung muss am 31.12.2024 erfolgen. Wenn diese Vorgaben eingehalten werden, ist der Auszahlungsbetrag lohnsteuer- und sozialversicherungsabgabenfrei.

Bitte beachten Sie bei Auszahlungen in Teilraten, dass Sie vermeiden, dass Zahlungen stillschweigend zur sog. betrieblichen Übung und damit zum verpflichtenden Arbeitsvertragsinhalt werden. Wir empfehlen den ausdrücklichen Hinweis auf eine Freiwilligkeit oder einen Vertragsnachtrag,
der dies regelt.

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