Corona lässt uns noch nicht in Ruhe – Aktuelles im Arbeitsrecht

Nichtgeimpfte Mitarbeitende im Pflege- und Gesundheitssektor

Das Arbeitsgericht Gießen hat entschieden, dass Arbeitgeber in den genannten Beschäftigungsbereichen ihre Mitarbeitenden freistellen dürfen, wenn diese der durch § 20a IfSG angeordneten Impfpflicht nicht nachkommen und auch sonst kein Genesenennachweis oder ärztliches Zeugnis über eine Kontraindikation aus medizinischen Gründen vorgelegt wird.

In den Entscheidungen des Arbeitsgerichts Gießen vom 12.04.2022 (Az. 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22) wurde im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass Mitarbeitende, die keinen Nachweis nach § 20a IfSG vorgelegt haben und demnach als ungeimpft galten, von der Arbeit ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden können.

Zur Begründung beruft sich das Arbeitsgericht auf die Begründung des Gesetzgebers (BT-Drucksache 20/188, S. 30 / 37), der „zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung“ vorsieht, dass „in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen COVID-19 besitzen müssen.“, und feststellt: „Geimpfte und genesene Personen werden seltener infiziert und werden somit auch seltener zu Überträgern des Coronavirus SARS-CoV-2.“

Weitere Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf eine Bereitschaft, sich als ungeimpfte Mitarbeitende täglich auf eine Infektion hin testen zu lassen, wurde durch das Arbeitsgericht gar nicht thematisiert.

Wir erwarten, dass auch die Gesundheitsämter diese Vorgaben des Gesetzgebers am Wortlaut auslegen und die Entscheidungen im Gesundheits- und Pflegesektor treffen werden.

Anordnung von Coronatests durch Arbeitgeber

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 01.06.2022 (Az. 5 AZR 28/22) ebenso wie alle Vorinstanzen entschieden, dass Arbeitgeber PCR-Tests im Rahmen eines betrieblichen Corona-Hygienekonzepts anordnen dürfen.

Der Arbeitgeber, die Bayerische Staatsoper, hat in einem betrieblichen Hygienekonzept festgelegt, welche Mitarbeitenden sich zu welchen Zeitpunkten, in der Regel vor Proben und Konzertauftritten, sich diese per PCR Test freitesten mussten. Alle im Zusammenhang mit der Testung entstehenden Kosten übernahm der Arbeitgeber.

Die PCR Tests stellten nach Ansicht der Arbeitsgerichte in allen Instanzen keinen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar, waren geeignet, um ein Infektionsgeschehen beim Arbeitgeber zu verhindern und die Testergebnisse hätten dem Arbeitgeber im Fall eines positiven Testergebnisses auch die nach dem Infektionsschutzgesetz geltenden Meldepflichten in jedem Fall mitgeteilt werden müssen.

Insgesamt stellte das Bundesarbeitsgericht somit klar, dass Arbeitgeber aus Gründen der Arbeitssicherheit berechtigt sind, auch Coronatestungen wirksam anzuordnen.

Maximilian Marxen
Rechtsanwalt und Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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