Grundsteuer für Land- und Forstwirtschaftliche Grundstücke, Wiesen und Äcker

Am 31.01.2023 ist die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen ausgelaufen.
Viele Erklärungen wurden bislang noch nicht eingereicht. Nun werden vermutlich die Finanzverwaltungen mittels Erinnerungen an die Abgabe erinnern. Sanktionen sind laut Presseberichten (noch) nicht vorgesehen.

In einer teilweise noch unbekannten Frist, dem 31.03.2023, geht es um die Abgabe für Land- und Forstwirtschaftliche Grundstücke, Wiesen und Äcker. Was hierzu gut zu wissen ist:

  • Insgesamt 36 Mio. Grundstücke sind nach der Grundsteuerreform neu zu bewerten, hiervon entfallen ca. 5. Mio. auf die Land- und Forstwirtschaftliche Flächen
  • Generell ist jedes Grundstück in Deutschland zu bewerten
  • Oftmals bestehen komplexe Eigentumsverhältnisse, wie Erbengemeinschaften mit mehreren Personen, die teilweise über Generationen hinweg entstanden sind
  • Ein Aufforderungsschreiben der Finanzverwaltung geht nur an eine willkürlich ausgewählte Person, die an der Gemeinschaft beteiligt ist
  • Neben typischen Wald- und Wiesengrundstücke sind alle weiteren LuF-Grundvermögen zu berücksichtigen, also z.B. Streuobstwiesen, Weinberge, Moore oder auch unkultivierte Flächen
  • Die Abgrenzung ist oftmals komplex und im Einzelfall auch erforderlich
  • Die Unterscheidung erfolgt in die Grundsteuer A (LuF-Grdst.), Grundsteuer B („normale“ Grdst., d.h. bebaute und unbebaute) und Grundsteuer C (neu für Bauland)

Unser Grundsteuerteam hat zum heutigen Tag alle Erklärungen erledigt und widmet sich nun den Grundsteuererklärungen zum 31.03.2023.
Sie haben Ihre Grundsteuererklärung noch nicht erstellt und möchten dies erledigt wissen oder benötigen Hilfe bei der Erstellung?

Eine kurze Mail an Grundsteuer@MHP-Kanzlei.de oder ein Anruf unter 0721 / 96 33 0 – und Sie erhalten zeitnah eine Rückmeldung.

Das Grundsteuer-Team von Maisenbacher Hort + Partner

zurück