Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2022 wurde der neue Pflegebonus als lohnsteuerfreie Arbeitgeberleistung in §3 Nr. 11b EStG eingeführt.
Danach können die nachfolgenden Unternehmen, Arztpraxen und Einrichtungen ihren Mitarbeiter/innen
• in der Zeit vom 18.11.2021 bis 31.12.2022
• zusätzlich zum ohnehin (arbeitsvertraglich oder durch betriebliche Vereinbarung oder Übung) geschuldeten Arbeitslohn
• bis zu 4.500 EUR Höchstbetrag, also gegebenenfalls auch in Teilbeträgen
zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewähren.
Der Corona-Pflegebonus kann also vertragliche Vergütungen für Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder Überstundenvergütungen nicht ersetzen.
Arbeitgeber, die entsprechende steuerfreie Leistungen gewähren können sind:
• Krankenhäuser,
• Einrichtungen für ambulantes Operieren,
• Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
• Dialyseeinrichtungen,
• Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
• ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
• Rettungsdienste
• voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen
• nicht unter § 23 Abs. 5 S. 1 fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von §45a Abs. 1 S. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind.
Wenn für Sie eine entsprechende Bonusgewährung in Betracht kommt, sprechen Sie bitte Ihre Kontaktperson in unserer Lohnabteilung an.
Bernd Maisenbacher
Steuerberater und Partner