Die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) wurde beschlossen; diese verlängert den sog. niedrigschwelligen Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 30.9.2022, um Unternehmen insbesondere auch Störungen ihrer Lieferketten durch den Ukraine-Krieg ausgleichen zu können.
Bis zum 30.09.2022 bleiben die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Kurzarbeit her-abgesetzt. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass 1. mindestens 10 % der Belegschaft von einem Arbeitsausfall betroffen sein muss und 2. auf den Aufbau der negativen Arbeitszeitkonten vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes weiterhin verzichtet wird.
Das feste Enddatum der Verordnung ist der 30.09.2022.
Maximilian Marxen
Rechtsanwalt und Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht