unsere antworten
auf ihre fragen.

Steuerliche Selbstanzeige

Wer bei der Erstellung seiner deutschen Steuererklärung eine Lücke entdeckt hat – also wenn beispielweise Zinsen aus ausländischen Depots bislang nicht der deutschen Einkommensteuer unterworfen wurden – hat die Möglichkeit mittels der Selbstanzeige „reinen Tisch“ zu machen, ohne dafür strafrechtlich belangt zu werden.

Ja – gleich welche Einkünfte bislang nicht in Deutschland der Besteuerung unterworfen worden – können diese mittels der Selbstanzeige nacherklärt werden.

Die Herkunft des nicht versteuerten Gelde ist belanglos. Ob dabei bereits versteuertes Einkommen in das Ausland transferiert wurde, ob eine Erbschaft im Ausland nicht der Besteuerung unterworfen wurde oder ob bislang nicht versteuerte Umsätze aus einem Unternehmen verschwiegen wurden – spielt für eine Selbstanzeige keine Rolle. Wichtig ist nur die voll umfängliche Aufklärung.

Die Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn die verschwiegenen Erträge in zutreffender Höhe mitgeteilt werden. Weiterhin müssen bislang alle verschwiegenen Steuersachverhalte aufgedeckt werden. Nur die Selbstanzeige für ein ausländisches Depot macht eine Selbstanzeige unwirksam, wenn beispielsweise in einem anderen Staat weitere Depots vorhanden sind, diese aber nicht nacherklärt werden.

Weil es bislang möglich war, im Rahmen einer Selbstanzeige nur über einzelne bislang verschwiegene Sachverhalte Rechenschaft abzulegen. Seit dem Jahr 2010 muss mit einer Selbstanzeige umfassend über alle bislang nicht korrekt deklarierten steuerlichen Sachverhalte „reiner Tisch“ gemacht werden.

Ja. Unter den zuvor genannten Voraussetzungen wird der Steuerbürger für seine Vergehen strafrechtlich nicht belangt.

Grundsätzlich sind bei einer Strafanzeige keine Geldbußen oder Strafzuschläge zu entrichten. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag jedoch den Betrag von 50.000,00 EUR, wird von der Verfolgung der Steuerstraftat nur abgesehen, wenn innerhalb einer bestimmten Frist ein Geldbetrag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern entrichtet wird.

Eine wirksame Selbstanzeige erfordert die zeitnahe Entrichtung der Steuernachzahlungen.. Dies ist in aller Regel nach Erlass der geänderten Steuerbescheide der Fall. Wir empfehlen jedoch immer, die aufgrund eines Selbstanzeige fällig werdenden Steuern mit Einreichung der Selbstanzeige zu entrichten.

Ja – die Nachzahlungszinsen nehmen einen nicht zu unterschätzenden Anteil an der Gesamtnachzahlungssumme ein. Denn hier werden 6 % Hinterziehungszins fällig. Unter Berücksichtigung der steuerlichen Verjährungsfristen von 10 Jahren werden sich je nach Fall entsprechende Zinsnachzahlungen ergeben.

Bei einer vorsätzlich herbeigeführten Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre. Je nach Festsetzungsverjährung der einzelnen Steuerarten kann sich der Zeitraum auf bis zu 12 Jahre ausdehnen. Wer seine Steuererklärungen stets pünktlich eingereicht hat, kann normalerweise mit einem Nacherklärungszeitraum von 10 Jahren rechnen.

Mit der Einreichung der Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt erhält automatisch die hierfür zuständige Straf- und Bußgeldstelle – also die Steuerfahndung – Kenntnis von der Selbstanzeige. Formal wird daraufhin ein Strafverfahren eingeleitet. Sobald die Selbstanzeige wirksam mit dem Finanzamt abgewickelt wurde, wird das Strafverfahren seitens der Straf- und Bußgeldstelle jedoch wieder ohne weitere Sanktionen eingestellt.

Nein! Eine korrekt durchgeführten Selbstanzeige verläuft vollkommen geräuschlos und wird  ohne persönliche Sanktionen durchgeführt. Aufgrund des Steuergeheimnisses dringt von Ihrer Selbstanzeige nichts an die Öffentlichkeit – auch das ist ein Anreiz für eine solche Selbstanzeige.

Trotzdem wurde in der Vergangenheit aufgrund einer Selbstanzeige die Öffentlichkeit hierüber informiert. Dies ist aber damit zu begründen, dass bei der Selbstanzeige schlichtweg Fehler unterlaufen sind, die die Wirksamkeit der Selbstanzeige zunichte gemacht haben. Damit wird ein normales Steuerstrafverfahren eröffnet, in dem ein solcher Schutz für den Betroffenen nicht besteht. Es handelt sich hierbei aber zumeist um sehr große Fälle von Prominenten.

Eine wirksame Selbstanzeige erfordert eine gewissenhafte und akribische Aufbereitung der einzelnen Jahre, der verschwiegenen Einkunftsquellen und der hierzu notwendigen Unterlagen.

Ein „Schnellschuss“ ist hier keinesfalls möglich weder geboten. Die Wirksamkeit der Selbstanzeige hängt von der absoluten Richtigkeit der aufbereiteten Zahlen ab. Werden beispielsweise Unterlagen von ausländischen Banken benötigt, so ist immer mit einer Vorlaufzeit von vier bis acht Wochen zu rechnen, oftmals auch darüber hinaus.

Selbstverständlich ja – wir haben uns seit vielen Jahren auf diesen Bereich spezialisiert, es stehen hierfür mehrere Steuerberater und fachlich versierte Mitarbeiter zur Verfügung. Auch deswegen sind wir in der Lage nach Beauftragung zur Erstellung einer solchen Selbstanzeige quasi am nächsten Tag mit den hierfür erforderlichen Arbeiten zu beginnen.

ihre Ansprechpartner


Bernd Maisenbacher

Dipl. Finanzwirt (FH)
Steuerberater

Telefon+49 721 9633-0


bmaisenbacher(at)mhp-kanzlei.de

Steffen Hort

Steuerberater

Telefon+49 721 9633-0


short(at)mhp-kanzlei.de

Patrick Heinold

Dipl. Betriebswirt (FH)
Steuerberater

Telefon+49 7221 504848-0


pheinold(at)mhp-kanzlei.de

Thomas Apitz

Steuerberater

Telefon+49 721 9633-0


tapitz(at)mhp-kanzlei.de