Bei Gesellschafter-Geschäftsführern und bei der Mitarbeit von Angehörigen des Inhabers, also beispielsweise der Ehefrau, kann je nach Ausgestaltung des Arbeitsvertrages und der Mitarbeit im Betrieb eine sozialversicherungspflichtige – aber auch eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung – vorliegen.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist kraft Gesetz von der Sozialversicherung z. B. befreit, wenn eine Beteiligung von mindestens 50 % vorliegt. Aber auch bei einer Beteiligungsquote unterhalb 50 % kann im Einzelfall eine Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherung möglich sein.
Wir klären diese Fragen im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Statusfeststellungsverfahren.