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Testamentsvollstreckung

Wann soll die Testamentsvollstreckung in einem Testament angeordnet werden?
Wer seinen Nachlass verbindlich regeln möchte, ist je nach Erbeinsetzung und Umfang des Vermögens an einer gesicherten Umsetzung im Testament interessiert – hierzu sollte ein Testamentsvollstrecker im Testament benannt werden.

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung macht in folgenden Fällen Sinn:

  • Von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Erbeinsetzungen und Vermächtnisse mit einer Mehrzahl von Begünstigten.
  • Die Nachlassmasse besteht aus mehreren Vermögensgegenständen, z. B. Immobilienvermögen und Kapitalanlagen und soll an mehrere Personen nach Teilungsanordnung und Vermächtnisse verteilt werden.
  • Die Nachlassmasse soll z. B. minderjährige Erben , z. B. bis zur Volljährigkeit, verwaltet werden.
  • Die Nachlassmasse soll nicht oder nicht ausschließlich an die gesetzlichen Erben fallen, sondern an Dritte, wie kirchliche oder gemeinnützige Institutionen.
  • Dauertestamentsvollstreckung zur längerfristigen Verwaltung des Vermögens.

Welche Überlegungen sollten angestellt werden?
Der testamentarisch bestimmte Testamentsvollstrecker setzt hier den Willen des Verstorbenen um.
Als Testamentsvollstrecker kommt jede natürliche Person, also ein Familienangehöriger, ein Freund, ein Steuerberater oder Rechtsanwalt in Frage. Der Testamentsvollstrecker wird durch das Nachlassgericht bestellt. Benennen Sie keine Person im Testament, wählt das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker aus. Dies gilt es durch die konkrete Benennung zu vermeiden. Bennen Sie auch immer eine Ersatzperson.

Die Testamentsvollstreckung bedeutet große Verantwortung und erbrechtliche und vermögensrechtliche Kenntnisse bei der Vermögensverwaltung- und –teilung.
Ihr Steuerberater oder Rechtsanwalt Ihres Vertrauens bietet aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit wohl am besten Gewähr für die Umsetzung der persönlichen Testamentsanordnungen.