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stellt sich vor.

Vereine, Stiftungen & Gemeinnützigkeit

In Deutschland sind seit mehr als 100 Jahren Vereine, Institutionen und Stiftungen ganz überwiegend im gemeinnützigen Bereich tätig. Vereine und Stiftungen können ideale Rechtsformen für gemeinnützige Tätigkeit, z. B. in der Arbeit mit alten und behinderten Menschen, sein. Aber auch eine Ausgliederung von Arbeitsbereichen in gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist unter Umständen sinnvoll.

Gemeinsam mit Ihnen suchen wir die richtige Rechtsform für ihr gemeinnütziges „Unternehmen“. Nach der Gründung des Vereines oder der Stiftung passen wir die juristische Hülle regelmäßig den wechselnden Erfordernissen des Unternehmens an. Bei unternehmerischen Entscheidungen, wie z. B. der Aufnahme neuer Arbeitsgebiete, beraten wir unter anderem auch zu den juristischen und steuerlichen Konsequenzen oder zur Vertragsgestaltung.

Schwerpunkte:

  • Beratung zur richtigen Rechtsform
  • Erstellung der Satzung für den gemeinnützigen Rechtsträger
  • Vorbereitung aller Gründungsformalitäten
  • Gründung von Stiftungen und Vereinen
  • Mitwirkung zur Erlangung der steuerlichen Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt
  • Kommunikation der rechtlichen Fragen bei der Stiftung mit der Stiftungsaufsichtsbehörde und dem Regierungspräsidium
  • juristische Begleitung zur Erlangung der Rechtsfähigkeit
  • Satzungs- und Strukturveränderungen bei Vereinen und Stiftungen
  • Beratung der Vorstände von Vereinen und Stiftungen über Haftungsrisiken
  • Klärung von Fragen zur Steuerpflicht bzw. Steuerbefreiung eines Vereines oder einer Stiftung
  • Erstellung von Jahresabschlüssen

 

Die Besteuerung von gemeinnützigen Rechtsträgern wie gemeinnützige Vereine, Stiftungen oder auch gemeinnützige Kapitalgesellschaften stellen die Verantwortlichen – insbesondere den Vorstand – vor eine Vielzahl von steuerrechtlichen Fragen mit hoher Verantwortung, die von den ehrenamtlich Tätigen getragen werden muss. Die steuerliche Beurteilung im Ertragssteuerrecht (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) unterscheidet sich zudem häufig von der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung.Zu beurteilen sind vielfältige Fragen des Spendenrechtes, der Erteilung von Zuwendungsbestätigungen und daraus resultieren Haftungsgefahren. Lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen bei Vergütungen an „ehrenamtlich tätige Mitarbeiter“ tragen ebenfalls nicht zu einer Vereinfachung der Aufgaben der Vorstandschaft bei.

Der Schwerpunkt unserer Beratung liegt deshalb darauf, den Verantwortungsträgern transparente Abgrenzungskriterien und Entscheidungshilfen an die Hand zu geben, auf persönliche Haftungsgefahren hinzuweisen und zu vermeiden sowie praktikable Lösungen anzubieten.

Der Staat befreit Vereine von der Steuerpflicht, wenn ein Verein gemeinnützig handelt. Nicht jeder Idealverein ist aber gemeinnützig und nicht jede gemeinnützige Organisation muss die Rechtsform des Vereins wählen. Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in den §§ 51 – 68 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Gemäß § 51 AO können rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördern.

Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

Das Gemeinnützigkeitsrecht definiert sehr umfangreich und detailliert die Vorgaben zur Erlangung der Gemeinnützigkeit. Wir sind vollumfänglich mit dieser Materie vertraut und erarbeiten mit Ihnen gemeinsam alle notwendigen Unterlagen zu folgenden Themen:

Gemeinnütziger Zweck

Gemäß § 52 Absatz 1 AO verfolgt ein Verein gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Gemeinnützige Zwecke sind zum Beispiel die Förderung

  • des Sports
  • des öffentlichen Gesundheitswesens
  • des Brauchtums
  • der Kunst und Kultur
  • der Umwelt

Zugunsten der Allgemeinheit

Die Tätigkeit des Vereins muss der Allgemeinheit zugute kommen. Der Kreis der Mitglieder darf also nicht auf eine kleine Gruppe begrenzt werden, auch nicht indirekt durch zu hohe Mitgliedsbeiträge.

Selbstlosigkeit

Selbstlosigkeit liegt vor, wenn der Verein nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – fördert (§ 55 AO). Außerdem darf der Verein seine Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden; dies muss grundsätzlich auch zeitnah geschehen. Dabei ist zu beachten

  • Sie dürfen keine Zuwendungen an Mitglieder gewähren. Unschädlich sind aber allgemein übliche „Annehmlichkeiten“ für Mitglieder; als Richtwert gelten 40 Euro pro Mitglied und Jahr oder aus Anlass persönlicher Ehrentage bis zu 80 Euro jährlich.
  • Sie dürfen auch niemanden durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  • Sie dürfen keine Mittel für die Unterstützung politischer Parteien verwenden.
  • Sie dürfen das Vereinsvermögen bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden.
  • Für die Bildung von Rücklagen sind entsprechende Vorschriften zu beachten.

Ausschließlichkeit

Ausschließlichkeit bedeutet, dass ein Verein nur seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen (gemeinnützigen) Zwecke verfolgen darf (§ 56 AO). Nicht prägende Nebentätigkeiten, wie gesellige Veranstaltungen, sind aber zulässig. Wir unterstützen bei der Abgrenzung.

Unmittelbarkeit

Der Verein handelt nur dann gemeinnützig, wenn er diese Zwecke selbst verwirklicht (§ 57 AO). Er kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen auch einer Hilfsperson bedienen. So können Fördervereine oder Spendensammelvereine ihre Mittel an andere Vereine weitergeben, die die steuerbegünstigten Zwecke verfolgen (§ 58 AO).

Anforderungen an die Vereinssatzung

Gemäß § 60 AO muss aus der Satzung hervorgehen, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Welche Bestimmungen die Vereinssatzung zwingend enthalten muss, das zeigen wir Ihnen auf.

Anerkennung durch das Finanzamt

Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind zwei Verfahren vorgesehen:

  1. Für die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen ist die Satzung nach Gründung des Vereins und nach jeder Änderung dem Finanzamt vorzulegen. Das Finanzamt erlässt nach Prüfung einen besonderen Feststellungsbescheid über die satzungsmäßige Gemeinnützigkeit (§ 60a Abgabenordnung).
  2. Spätestens alle drei Jahre ist vom Finanzamt im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren die Gemeinnützigkeit zu überprüfen (§ 63 Abgabenordnung). Hierfür sind besondere Steuererklärungen vorgesehen.

Steuerprivilegien gemeinnütziger Vereine

Vereinen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, erhalten eine weitgehende Steuerfreiheit bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie eine Steuerfreistellung und Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer.

Jeder Bürger, der gemeinnützigen Vereinen eine Zuwendung (Spende) gewährt, kann diese bei seiner Einkommensteuer als Sonderausgabe geltend machen.

Nach einer Freistellung kann die Gemeinnützigkeit entzogen werden.

Beispielhaft kann es aus folgenden Gründen zum Entzug der Gemeinnützigkeit kommen:

  • Gelder der Körperschaft wurden außerhalb der Satzungszwecke verwendet.
  • Der Vorstand hat Vergütungen erhalten, die er nicht oder nicht in der Höhe hätte erhalten dürfen.
  • Die Körperschaft hat zu hohe Verwaltungskosten verausgabt.
  • Gemeinnützige Mittel wurden steuerschädlich zum Ausgleich von Verlusten der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung verwendet.
  • Mitglieder der Körperschaft wurden begünstigt.
  • Der Vorstand hat Gelder privat vereinnahmt, die der Körperschaft hätten zukommen müssen.
  • Die Körperschaft ist zu intensiv wirtschaftlich tätig, also in Konkurrenz zu gewerblichen Anbietern.
  • Rücklagen wurden unzulässig eingestellt.
  • Einnahmen wurden nicht gemäß gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen dargestellt.
  • Verstoß gegen die Gebote der Selbstlosigkeit.

 

Was sind die Rechtsfolgen?

  • Die Körperschaft wird für den Zeitraum, in der ihr die Gemeinnützigkeit aberkannt wird, hinsichtlich Umsatzsteuer, Ertragsteuer und Erbschafts-/ Schenkungssteuer veranlagt.
  • Der Verein kann behördlicherseits aufgelöst und liquidiert werden.
  • Die Mitglieder des Vorstandes können in die persönliche Haftung bis in ihr Privatvermögen in Anspruch genommen werden.