In Deutschland sind seit mehr als 100 Jahren Vereine, Institutionen und Stiftungen ganz überwiegend im gemeinnützigen Bereich tätig. Vereine und Stiftungen können ideale Rechtsformen für gemeinnützige Tätigkeit, z. B. in der Arbeit mit alten und behinderten Menschen, sein. Aber auch eine Ausgliederung von Arbeitsbereichen in gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist unter Umständen sinnvoll.
Gemeinsam mit Ihnen suchen wir die richtige Rechtsform für ihr gemeinnütziges „Unternehmen“. Nach der Gründung des Vereines oder der Stiftung passen wir die juristische Hülle regelmäßig den wechselnden Erfordernissen des Unternehmens an. Bei unternehmerischen Entscheidungen, wie z. B. der Aufnahme neuer Arbeitsgebiete, beraten wir unter anderem auch zu den juristischen und steuerlichen Konsequenzen oder zur Vertragsgestaltung.
Schwerpunkte:
Die Besteuerung von gemeinnützigen Rechtsträgern wie gemeinnützige Vereine, Stiftungen oder auch gemeinnützige Kapitalgesellschaften stellen die Verantwortlichen – insbesondere den Vorstand – vor eine Vielzahl von steuerrechtlichen Fragen mit hoher Verantwortung, die von den ehrenamtlich Tätigen getragen werden muss. Die steuerliche Beurteilung im Ertragssteuerrecht (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) unterscheidet sich zudem häufig von der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung.Zu beurteilen sind vielfältige Fragen des Spendenrechtes, der Erteilung von Zuwendungsbestätigungen und daraus resultieren Haftungsgefahren. Lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen bei Vergütungen an „ehrenamtlich tätige Mitarbeiter“ tragen ebenfalls nicht zu einer Vereinfachung der Aufgaben der Vorstandschaft bei.
Der Schwerpunkt unserer Beratung liegt deshalb darauf, den Verantwortungsträgern transparente Abgrenzungskriterien und Entscheidungshilfen an die Hand zu geben, auf persönliche Haftungsgefahren hinzuweisen und zu vermeiden sowie praktikable Lösungen anzubieten.
Der Staat befreit Vereine von der Steuerpflicht, wenn ein Verein gemeinnützig handelt. Nicht jeder Idealverein ist aber gemeinnützig und nicht jede gemeinnützige Organisation muss die Rechtsform des Vereins wählen. Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in den §§ 51 – 68 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Gemäß § 51 AO können rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördern.
Das Gemeinnützigkeitsrecht definiert sehr umfangreich und detailliert die Vorgaben zur Erlangung der Gemeinnützigkeit. Wir sind vollumfänglich mit dieser Materie vertraut und erarbeiten mit Ihnen gemeinsam alle notwendigen Unterlagen zu folgenden Themen:
Gemäß § 52 Absatz 1 AO verfolgt ein Verein gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Gemeinnützige Zwecke sind zum Beispiel die Förderung
Die Tätigkeit des Vereins muss der Allgemeinheit zugute kommen. Der Kreis der Mitglieder darf also nicht auf eine kleine Gruppe begrenzt werden, auch nicht indirekt durch zu hohe Mitgliedsbeiträge.
Selbstlosigkeit liegt vor, wenn der Verein nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – fördert (§ 55 AO). Außerdem darf der Verein seine Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden; dies muss grundsätzlich auch zeitnah geschehen. Dabei ist zu beachten
Ausschließlichkeit bedeutet, dass ein Verein nur seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen (gemeinnützigen) Zwecke verfolgen darf (§ 56 AO). Nicht prägende Nebentätigkeiten, wie gesellige Veranstaltungen, sind aber zulässig. Wir unterstützen bei der Abgrenzung.
Der Verein handelt nur dann gemeinnützig, wenn er diese Zwecke selbst verwirklicht (§ 57 AO). Er kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen auch einer Hilfsperson bedienen. So können Fördervereine oder Spendensammelvereine ihre Mittel an andere Vereine weitergeben, die die steuerbegünstigten Zwecke verfolgen (§ 58 AO).
Gemäß § 60 AO muss aus der Satzung hervorgehen, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Welche Bestimmungen die Vereinssatzung zwingend enthalten muss, das zeigen wir Ihnen auf.
Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind zwei Verfahren vorgesehen:
Vereinen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, erhalten eine weitgehende Steuerfreiheit bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie eine Steuerfreistellung und Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer.
Jeder Bürger, der gemeinnützigen Vereinen eine Zuwendung (Spende) gewährt, kann diese bei seiner Einkommensteuer als Sonderausgabe geltend machen.
Beispielhaft kann es aus folgenden Gründen zum Entzug der Gemeinnützigkeit kommen:
Was sind die Rechtsfolgen?