Steuerliche Behandlung Kryptowährungen,
Bitcoins & Co.

Beratung und Gestaltung bei der Besteuerung von Gewinnen aus Kryptowährungen, Bitcoins & Co.

Heute wissen was morgen zählt, gilt auch für die Kursentwicklung des Bitcoins und andere Kryptowährungen. Zwischenzeitliche Kursgewinne von über 12.000 % innerhalb kürzester Zeit haben insbesondere die Kryptowährung Bitcoin populär gemacht.

Die Frage die an dieser Stelle immer wieder gestellt wird: Wie werden Kursgewinne aus der Spekulation mit Kryptowährungen steuerlich behandelt und wie sieht der Steuergesetzgeber Gewinne aus dem sogenannten Mining an? Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen folgen dem?

Der Bitcoin ist eine Kryptowährung in Form von virtuellem Geld. Der Besitz des virtuellen Geldes wird durch den Besitz kryptograhischer Schlüssel nachgewiesen. Die Übetragung von Beträgen im Rahmen von Zahlungsvorgängen erfolgt direkt von Teilnehmer zu Teilnehmer.

Der Gedanke der virtuellen Währung ist: Dezentralität als direkte Verbindung der jeweiligen Beteiligten ohne die Abhängigkeit einer zentralen Clearingstelle.

Das System basiert auf einer Blockchaintechnologie, wobei die einzelnen Teilnehmer anonym sind, wenngleich die Blockchain hierbei in Form einer fortlaufenden Datenbank alle Transaktionen dokumentiert. Die Teilnahme am Markt erfolgt über elektronische Geldbeutel sogenannte „Wallets“.

Wurde eine Transaktion vorgenommen, muss diese erst in einem Validierungsprozess – dem „Mining“ durch aufwendige mathematische Berechnungen bestätigt werden. Jede Transaktion wird über eine Art Prüfsumme (Hash) mit der vorherigen Transaktion in der Blockchain gekoppelt. Die Veränderung einer Transaktion oder der Betrug ist somit sehr schwierig, da alle danach erfolgten Transaktionen ebenfalls geändert werden. Durch das Mining werden die einzelnen Transaktionen kontrolliert, überwacht und gewährleistet, dass alle Transaktionen in ihrer zeitlichen Abfolge eindeutig festgelegt sind.

Bitcoins sind im steuerlichen Sinne nicht als Zahlungsmittel oder E-Geld, wie beispielsweise der EURO oder US Dollar, anzusehen. Von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wurden Bitcoins als Rechnungseinheiten i. S. v. § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) eingestuft, die den Devisen gleichgestellt sind. Dieser Ansicht folgt das Bundesfinanzministerium. Dies bedeutet, dass Bitcoins im ertragssteuerlichen Sinne als immaterielle Wirtschaftsgüter anzusehen sind. Mit diesem Hintergrund können Bitcoins grundsätzlich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus privaten Veräußerungsgeschäften führen. Die grundsätzliche Würdigung hängt damit davon ab, in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am digitalen Markt teilgenommen wird.

Anders als bei klassischen Finanzprodukten, welche als Kapitalvermögen eingestuft werden und in der Regel mit dem Abgeltungssteuertarif von 25 % besteuert werden, gehören Erträge und Verluste mit Kryptowährungen einkommensteuerrechtlich zu den „Sonstigen Einkünften“. Sie unterliegen somit grundsätzlich dem individuellen Einkommensteuersatz.

Hierbei ist zu beachten, dass die reine Spekulation mit Bitcoins im Privatbereich grundsätzlich als privates Veräußerungsgeschäft anzusehen ist und die hieraus erzielten Gewinne nur dann der Einkommensteuer zu unterwerfen sind, wenn sie innerhalb der einjährigen Veräußerungsfrist erzielt werden und die Freigrenze von 600 EUR übersteigen. Gewinne mit Bitcoins, die länger als ein Jahr gehalten worden sind, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Als Veräußerungsvorgang gilt auch der Einsatz von Bitcoins als Zahlungsmittel – Tausch gegen ein Wirtschaftsgut.

Wurden mehrere Bitcoins zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung die Fifo-Methode (First in – first out) i. S. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz anzuwenden. Die zuerst angeschafften Bitcoins gelten damit als zuerst veräußert. Eine sorgfältige Dokumentation der einzelnen Kaufdaten und –kurse sowie der Daten zum Verkauf ist in diesem Zusammenhang erheblich. Lediglich durch die Dokumentation der Einnahmen kann eine etwaige Steuerfreiheit gegenüber dem Finanzamt belegt werden.

Entstehen realisierte Verluste können Sie diese nur mit den Gewinnen aus etwaigen anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen. Darüber hinaus besteht sowohl die Möglichkeit die Verluste in frühere oder zukünftige Jahre vor- oder zurückzutragen, um auf diese Weise mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften zu verrechnen.

Werden Gewinne mit Bitcoins im Rahmen eines Gewerbebetriebs erwirtschaftet, gilt die einjährige Spekulationsfrist nicht. Sämtliche Gewinne sind dann einkommensteuerlich zu berücksichtigen.

Das Betreiben von Mining ist, soweit es sich nicht um ein reines Verlustgeschäft handelt (Liebhaberei), als Gewerbebetrieb anzusehen. Werden hieraus Gewinne erzielt, sind diese ebenfalls ohne Anwendung der Einjahresfrist einkommensteuerlich zu berücksichtigen. Hieran schließt u.a. die Registrierungspflicht beim Finanzamt und der Gemeinde (Gewerbeanmeldung) samt Gewerbesteuerpflicht an.

Werden im Rahmen Ihres Gewerbebetriebes Verluste erzielt, können diese mit Einkünften anderer Einkunftsarten verrechnet werden. Darüber hinaus besteht ebenso die Möglichkeit, die Verluste in frühere oder zukünftige Jahre vor- oder zurückzutragen.

Mit dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 22.10.2015, C-264/14 in der Rechtssache Hedqvist und der bis dato herrschenden Ungewissheit, wurde die umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoins durch das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 27.02.2018 weitestgehend konkretisiert.

Danach handelt es sich beim Umtausch von konventioneller Währung in Bitcoins oder vergleichbare Kryptowährungen um eine steuerbare sonstige Leistung, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei ist.

Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln umsatzsteuerlich gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar.

Bei den Leistungen der Miner handelt es sich bei der Transaktionsgebühr sowie auch der Entlohnung in Form des Erhalts neuer Bitcoins durch das System selbst um nicht steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuerrechts.

Werden durch Anbieter für die Zurverfügungstellung eines sogenannten digitalen „Wallets“ Gebühren verlangt, sind diese i. S. v. § 3a Abs. 5 UStG steuerbar und steuerpflichtig.

 

Wie sieht es nun steuerlich konkret bei Ihnen aus, was ist in welcher Höhe zu versteuern und welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?

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