Umsatzsteuer fällt beim gemeinnützigen Verein nur an, soweit er unternehmerisch tätig ist. Bezogen auf die 4 Tätigkeitsbereiche ideeller Bereich, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist lediglich der ideelle Bereich als nichtunternehmerischer Bereich von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen. Der Zweckbetrieb, die Vermögensverwaltung und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unterliegen als unternehmerische Bereiche grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist der Verein nicht gemeinnützigen Unternehmern gleichgestellt und hat seine Umsätze dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.
Umsätze im Bereich des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, es sei denn, eine Steuerbefreiung wie beispielsweise für den Bildungsbereich findet Anwendung.
Damit liegenzahlreiche umsatzsteuerliche Besonderheiten bei einem Verein oder einer Stiftung vor, insbesondere zahlreiche Tatbestände der Steuerbefreiung. Hierauf fokussieren sich unsere Beratungen.